In der Sitzung des Stadtrates am 13.12.2022 wurde die Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 26.04.2022 (BGBI. I S. 674), beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan umfasst die Grundstücke der Philipp-Fauth-Straße 11 und 13, Weinstraße 31, 33, 35, 35 a - d sowie Berliner Straße 1. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beigefügten Zeichnung zu entnehmen. Er erhält die Bezeichnung „Im Letten Änderungsplan II“.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die baurechtliche Grundlage für eine bauliche Erweiterung der Kreisverwaltung zu schaffen und die umliegende Bebauung städtebaulich zu ordnen.
Die Fläche des Bebauungsplanes liegt innerhalb der Ortslage und kann demnach als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass auf die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung gemäß §3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, da es sich um eine Planung mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² handelt.