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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 7/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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​​​​​​​Rechtsverordnung

über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen für das Jahr 2024 in den Verkaufsstellen der Innenstadt der Stadt Bad Dürkheim

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 in Verbindung mit § 12 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) Rheinland-Pfalz vom 03.04.2014 und § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000, in der zurzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Bad Dürkheim folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

(1)

Die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Bad Dürkheim dürfen an den Sonntagen 17.03.2024, 12.05.2024, 06.10.2024, 03.11.2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

(2)

Der Innenstadtbereich begrenzt sich im Süden durch den Verlauf der Burgstraße / Philipp- Fauth Straße / Am Obstmarkt, im Westen durch den Verlauf der Gaustraße/Eichstraße, im Norden durch die B 37 über den östlichen Verlauf des Schlossplatzes / Ludwigsplatzes / Kurgartenstraße / Wasserhohl bis zum Anschluss an die Straße „Am Obstmarkt“.

§ 2

(1)

Werden an den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmer beschäftigt, so sind diese je nach Umfang der Beschäftigung gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG von der Arbeit freizustellen.

(2)

Jugendliche, werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

(1)

Die Arbeitgeber sind gemäß § 13 Abs. 5 LadöffnG verpflichtet, ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmer und über die gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG gewährte Freistellung zum Ausgleich für die Beschäftigung am verkaufsoffenen Sonntag zu führen.

Das Verzeichnis ist auf Verlangen den kontrollierenden Personen unverzüglich vorzuzeigen.

§ 4

(1)

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

(1)

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 4 und 5 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

(2)

Die Vorschriften des LMAMG Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung sind zu beachten. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 20 LMAMG geahndet.

(3)

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) in der derzeit gültigen Fassung, geahndet.

(4)

Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter am Sonntag wird nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I. S. 1228) geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der derzeit gültigen Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

(5)

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) in der derzeit geltenden Fassung, geahndet werden.

(6)

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 Ladenöffnungsgesetzes, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetzgesetz und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 3. Novembers 2024 außer Kraft.

Bad Dürkheim, 06.02.2024
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin