Aufgrund § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2752), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 02. Juli 2015 (GVBI. 2015, 171) erlässt die Stadtverwaltung Bad Dürkheim mit Zustimmung des Stadtrates vom 04.02.2025 für das Gebiet der Stadt Bad Dürkheim folgende Rechtsverordnung:
Zweck dieser Verordnung ist es, die hohe Anzahl freilebender und freilaufender Katzen in der Stadt Bad Dürkheim, bei denen erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden festzustellen sind, zu minimieren, um Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren zukünftig zu vermeiden. Dazu sollen Regelungen hinsichtlich freilaufender und freilebender Katzen getroffen werden. Ziel dieser Verordnung ist es, einen weiteren Zuwachs der freilebenden und freilaufenden Katzen zu verhindern, bzw. die vorhandene Population auf das unvermeidbare Maß zu reduzieren.
Im Sinne dieser Verordnung sind
| 1. | Katzen: Alle weiblichen und männlichen Tiere der Art felis silvestris catus. |
| 2. | Fortpflanzungsfähige Katzen: Katzen, die mindestens fünf Monate alt und weder kastriert noch sterilisiert sind. |
| 3. | Katzenhalter: Als Katzenhalter im Sinne dieser Verordnung gelten alle Eigentümer, Halter oder Betreuer einer Katze. Betreuer sind insbesondere auch Personen, die einer Katze den Aufenthalt auf ihrem befriedeten Besitztum nicht nur vorübergehend ermöglichen. |
| 4. | Unkontrollierter freier Auslauf: Eine Katze hat unkontrollierten freien Auslauf, wenn sie freie Bewegungsmöglichkeit außerhalb eines Gebäudes oder befriedeten Besitztums und außerhalb der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit der Katzenhalter hat. |
| 5. | Kennzeichnung: Das eindeutige Markieren einer Katze durch Implantation eines Mikrochips oder durch eine andere, die Katze nicht stärker belastende oder gefährdende und einem Mikrochip vergleichbar sichere Technik. |
| 6. | Registrierung: Die Eintragung der auf dem Mikrochip befindlichen Daten oder der anderen Kennzeichnung sowie mindestens eines äußerlichen Erkennungsmerkmals der Katze sowie des Namens und der Anschrift des Katzenhalters in ein öffentlich oder privat geführtes Register. |
Schutzgebiet im Sinne des § 13b Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes ist das gesamte Gebiet der Stadt Bad Dürkheim.
| 1. | Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze durch eine Tierarztpraxis kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung ist bei jeder Änderung der Daten zu aktualisieren (Halterwechsel, Wohnortwechsel). |
| 2. | Katzenhalter, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze im Schutzgebiet unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, sind verpflichtet, ihre Hauskatze von einem Tierarzt oder einer Tierärztin kastrieren zu lassen. |
| 3. | Auf Verlangen der örtlichen Ordnungsbehörde haben Katzenhalter einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die betroffene Katze gekennzeichnet, registriert und nicht fortpflanzungsfähig ist. |
| 4. | Von den Regelungen des Abs. 1 und 2 sind auf Antrag Ausnahmen zulässig, soweit es sich um eine Zuchtkatze handelt und der Züchter bzw. die Züchterin einem anerkannten Züchterverband angehört. Eine artgerechte Kontrolle und Versorgung der Nachzucht ist glaubhaft darzulegen. |
| 1. | Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim ist berechtigt, zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstoße, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration einer fortpflanzungsfähigen Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat, auf Kosten des Katzenhalters anzuordnen. |
| 2. | Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim oder ein von Ihr beauftragtes Tierheim oder Tierschutzorganisation ist berechtigt, eine nicht gekennzeichnete und/oder fortpflanzungsfähige und/oder nicht vollständig registrierte Katzen, die im Gebiet der Stadt Bad Dürkheim aufgegriffen wird, in Obhut zu nehmen. |
| 3. | Können Katzenhalter einer sich im unkontrollierten und freien Auslauf befindlichen, fortpflanzungsfähigen Katze nicht innerhalb von 72 Stunden durch das Tierheim, die Tierschutzorganisation oder der örtlichen Ordnungsbehörde ermittelt werden, ist die Stadtverwaltung oder ein von Ihr beauftragtes Tierheim oder Tierschutzverein berechtigt, die Kennzeichnung, Registrierung und Kastrierung oder Sterilisation einer Katze auch ohne Einverständnis des Halters auf deren Kosten durchführen zu lassen. |
| 4. | Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden. Dies gilt auch für, von der Stadtverwaltung Bad Dürkheim beauftragte Tierschutzorganisationen. Das Betretungsrecht bezieht sich nicht auf befriedetes Besitztum. |
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall
| 1. | die Kennzeichnung und Registrierung einer Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, oder |
| 2. | die Unfruchtbarmachung einer Katze anordnen. |
| 1. | Ordnungswidrig im Sinne des § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen | |
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| - | § 4 Absatz 1 Satz 1 Katzenhalter die ihrer fortpflanzungsfähigen ohne Kennzeichnung durch eine Tierarztpraxis und Registrierung unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, |
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| - | § 4 Absatz 1 Satz 2 die Registrierung bei Änderung der Daten (Halterwechsel, Wohnortwechsel) nicht aktualisiert, |
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| - | § 4 Absatz 2 Katzenhalter die ihre fortpflanzungsfähige Katze im Schutzgebiet unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, ohne eine Kastration durch einen Tierarzt oder Tierärztin durchführen zu lassen. |
| 2. | Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. | |
| 3. | Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit en ist gemäß § 74 Abs. 4 Nr. 2 POG i.V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Stadtverwaltung Bad Dürkheim. | |
Diese Verordnung wird zehn Jahre nach deren Inkrafttreten daraufhin überprüft, ob sie zur Erreichung der mit ihr angestrebten Ziele beiträgt oder ob eine Änderung oder Aufhebung erforderlich ist.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.