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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe

der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

in der Gemeinde Bad Dürkheim

In der Gemarkung Bad Dürkheim, Flur 0 Flurstück 6903/7 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am Donnerstag, den 05.02.2026, eine Grenzniederschrift angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die Abmarkung der Grenzpunkte A und B des Gewässerflurstücks 221/35 wird laut § 20 Abs. 3 Nr. 4 LGVermDVO dauernd unterlassen.

Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 2 bis 5 sowie 8 und 9 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes C. Die 3 Grenzpunkte A, B und C wurden temporär gekennzeichnet.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 13. Februar 2026 bis 13. März 2026 bei Herrn Ö.b.V.I. Dipl.-Ing. (FH) Gernot Berg, Berliner Straße 47 in 67433 Neustadt an der Weinstraße, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstadt von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter https://www.oebvi-berg.de/index.php/Bekanntmachungen.html eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei Herrn Ö.b.V.I. Dipl.-Ing. (FH) Gernot Berg, Berliner Straße 47 in 67433 Neustadt an der Weinstraße

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,

3.

schriftlich oder

4.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Herrn Ö.b.V.I. Dipl.-Ing. (FH) Gernot Berg, finden Sie unter https://oebvi-berg.de/index.php/EK.html

Gez. Ö.b.V.I. Dipl.-Ing. (FH) Gernot Berg