über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen
in den Verkaufsstellen der Innenstadt der Stadt Bad Dürkheim
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 in Verbindung mit § 12 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) Rheinland-Pfalz vom 03.04.2014 und § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000, in der zurzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Bad Dürkheim folgende Rechtsverordnung erlassen:
| (1) | Die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Bad Dürkheim dürfen an den Sonntagen 26.03.2023, 21.05.2023, 01.10.2023, 05.11.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. |
| (2) | Der Innenstadtbereich begrenzt sich im Süden durch den Verlauf der Burgstraße / Philipp- Fauth Straße / Am Obstmarkt, im Westen durch den Verlauf der Gaustraße/Eichstraße, im Norden durch die B 37 über den östlichen Verlauf des Schlossplatzes / Ludwigsplatzes / Kurgartenstraße / Wasserhohl bis zum Anschluss an die Straße „Am Obstmarkt“. |
| (1) | Werden an den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmer beschäftigt, so sind diese je nach Umfang der Beschäftigung gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG von der Arbeit freizustellen. |
| (2) | Jugendliche, werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. |
| (1) | Die Arbeitgeber sind gemäß § 13 Abs. 5 LadöffnG verpflichtet, ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an den Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmer und über die gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG gewährte Freistellung zum Ausgleich für die Beschäftigung am verkaufsoffenen Sonntag zu führen. |
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| Das Verzeichnis ist auf Verlangen den kontrollierenden Personen unverzüglich vorzuzeigen. |
| (1) | Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen. |
| (1) | Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 4 und 5 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. |
| (2) | Die Vorschriften des LMAMG Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung sind zu beachten. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 20 LMAMG geahndet. |
| (3) | Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) in der derzeit gültigen Fassung, geahndet. |
| (4) | Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter am Sonntag wird nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I. S. 1228) geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der derzeit gültigen Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt. |
| (5) | Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) in der derzeit geltenden Fassung, geahndet werden. |
| (6) | Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 Ladenöffnungsgesetzes, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetzgesetz und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 6. Novembers 2023 außer Kraft.