Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 14.02.2023 den im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Westliche Karl-Räder-Allee“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan sowie die damit verbundenen örtlichen Bauvorschriften in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich umfasst den westlichen Teil der Karl-Räder-Allee.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westliche Karl-Räder-Allee“ beinhaltet somit folgende Grundstücke (ganz oder teilweise gemäß zeichnerischer Darstellung):
Gemarkung Grethen: Fl.-Nrn. 813/17, 813/56, 813/58, 813/60, 813/76, 813/77, 813/79, 813/81, 813/82 und in der
Gemarkung Bad Dürkheim: Fl.-Nrn. 917/24, 917/26, 917/28, 917/30, 919/158, 919/181, 919/183.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung bei der Stadtverwaltung, Fachbereich Bauen, Zimmer 2.03, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen sowie auf der Internetseite der Stadt Bad Dürkheim abrufen. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden DIN-Normen und Regelwerke können ebenfalls in der Stadtverwaltung vor Ort, unter der oben genannten Adresse, eingesehen werden.
Dienstzeiten der Stadtverwaltung: (Bitte vereinbaren Sie derzeit einen Termin.)
| Montag | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr | |
| Dienstag | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr | |
| Mittwoch | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
| 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr | |
| Freitag | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Einsichtnahme und Erörterung außerhalb der Dienststunden auch nach Vereinbarung.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Anlage: Geltungsbereich