Der Stadtrat der Stadt Bad Dürkheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.02.2024 den Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB „Sonnenwendstraße“ als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Bebauungsplan umfasst den westlichen Teil der Sonnenwendstraße ab der Sonnenwendstraße 43, dem Bau 2000 (Sonnenwendstraße 33—41) sowie der Sonnenwendstraße 58 der mit Wohnbebauung bebaut ist oder möglicherweise noch bebaut werden könnte. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sonnenwendstraße beinhaltet somit folgende Grundstücke:
Gemarkung 4354 (Grethen): Flurstücks-Nummer 2/7, 2/8, 4/5, 7/7, 7/8, 15/9, 15/10, 15/11, 15/12, 15/13, 15/14, 15/15, 16/2, 20 und teilweise das Grundstück Flurstücks-Nummer 27/1.
Gemarkung 4351 (Bad Dürkheim): Flurstücks-Nummer 830/4, 833/3, 847/1, 847/2, 847/7, 847/9, 847/10, 848/1, 849/1, 849/2, 6689/4, 6689/8, 6689/9, 6703/3, 6703/5, 6703/9, 6703/10, 6703/12, 6705/2, 6705/3, 6707/5, 6707/7, 6707/8, 6707/9, 6707/10, 6711/8, 6712/4, 6713, 6713/2, 6714, 6717/2, 6717/3, 6717/4, 6717/5, 6719/10, 6719/11, 6719/13, 6719/14 und teilweise die Grundstücke Flurstücks-Nummer 834, 6492/20, 6703/11, 6720/77 und 6720/116.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist auf der, mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Planskizze dargestellt.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung bei der Stadtverwaltung, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen sowie auf der Internetseite der Stadt Bad Dürkheim unter www.bad-duerkheim.de abrufen. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden DIN-Normen und Regelwerke können ebenfalls in der Stadtverwaltung vor Ort, unter der oben genannten Adresse, eingesehen werden.
Dienststunden der Stadtverwaltung:
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr & 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 bis 12:00 Uhr & 14:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 bis 12.00 Uhr & 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Einsichtnahme und Erörterung außerhalb der Dienststunden auch nach Vereinbarung unter 06322/935-2110 oder stadtplanung@bad-duerkheim.de.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Planskizze