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Bad Dürkheimer Woche
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung

über die eingeschränkte Nutzung ausgewiesener Wirtschaftswege als innerörtliche Umleitungsstrecke im Rahmen des Glasfaserausbaus in Leistadt in der Stadt Bad Dürkheim

Aufgrund des § 45 Abs. 1 und Abs. 1b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i. V. m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), §§ 1 und 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG), §§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadtverwaltung Bad Dürkheim als untere Straßenverkehrsbehörde folgende

Allgemeinverfügung:

Anlässlich des Glasfaserausbaus in Leistadt ist eine abschnittsweise Vollsperrung der Hauptstraße erforderlich. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Grundstücke und zur Abwicklung des notwendigen Anliegerverkehrs wird eine innerörtliche Umleitungsstrecke über ausgewiesene Wirtschaftswege eingerichtet.

1. Gestattung der Nutzung ausgewiesener Wirtschaftswege

1.1

Für die Dauer des Glasfaserausbaus „Leistadt – Hauptstraße“ wird dem unter Ziffer 1.2. genannten Personenkreis gestattet, die in Anlage 1, welche Teil der Allgemeinverfügung ist ausgewiesene innerörtliche Umleitungsstrecke über Wirtschaftswege zu nutzen.

1.2

Zur Nutzung berechtigt sind:

1.2.1

Anwohnerinnen und Anwohner in Leistadt, insbesondere Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer

1.2.2

Personen, die ein besonderes und nachweisbares Interesse an der Nutzung der innerörtlichen Umleitungsstrecke haben (z. B. Lieferanten, Handwerks- und Pflegedienste).

Ein bloßes Interesse an privaten Besuchsfahrten ohne Bezug zu einem Grundstück oder Betrieb in Leistadt ist hiervon nicht umfasst.

2. Unzulässige Nutzung

2.1

Die Nutzung der ausgewiesenen Wirtschaftswege zum Zwecke der bloßen Durchfahrt durch Leistadt ist nicht gestattet.

2.2

Für den Durchgangsverkehr ist eine überörtliche Umleitung eingerichtet und entsprechend ausgeschildert.

2.3

Es dürfen ausschließlich die in Anlage 1 dargestellten Wege genutzt werden.

Das Befahren privater Flächen, insbesondere Wingertszeilen oder sonstiger landwirtschaftlicher Nutzflächen, bleibt untersagt.

3. Rechtsnatur und verkehrliches Verhalten

3.1

Die Nutzung der Wirtschaftswege erfolgt im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Duldung ausschließlich um den Ortskern von Leistadt zu erreichen.

Die Widmung der Wege bleibt unberührt; sie stellen weiterhin keinen öffentlichen Verkehrsraum dar.

Es dürfen ausschließlich die beschilderten und kommunizierten Wege genutzt werden.

3.2

Die für die Umsetzung der erforderlichen Beschilderung notwendigen Maßnahmen werden durch die ausführende Baufirma beziehungsweise deren Verkehrssicherer vorgenommen.

3.3

Die Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts sowie der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Stadt Bad Dürkheim vom 14.Dezember 2004 gelten uneingeschränkt fort.

3.4

Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Geschwindigkeit und Fahrverhalten sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

3.5

Es wird darauf hingewiesen, dass

3.5.1

die Wege regelmäßig landwirtschaftlich genutzt werden,

3.5.2

die Wege auch fußläufig frequentiert sind,

3.5.3

witterungsbedingte Veränderungen der Oberfläche auftreten können,

3.5.4

jederzeit mit querendem landwirtschaftlichem Verkehr oder Wildtieren zu rechnen ist.

4. Dauer

4.1

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Beginn der Baumaßnahme „Glasfaser Leistadt – Hauptstraße“ am 23.02.2026 in Kraft.

4.2

Sie gilt für die Dauer der abschnittsweisen Vollsperrung der Hauptstraße und tritt mit deren Aufhebung - am 02.05.2026 - automatisch außer Kraft.

4.3

Die Stadt Bad Dürkheim behält sich vor, diese Allgemeinverfügung bei Bedarf vorzeitig aufzuheben, zu ändern oder zeitlich zu verlängern.

5. Sofortige Vollziehung

Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.

6. Bekanntgabe und Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung, Mannheimer Straße 24, 67098 Bad Dürkheim, einzulegen.

Die Widerspruchsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim – Kreisrechtsausschuss –, Philipp-Fauth-Str. 11, 67098 Bad Dürkheim eingelegt wird.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, hat ein etwaiger Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung). Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schriftlich, in elektronischer Form (E-Mail-Adresse: gbg.vgnw@vgnw. jm.rlp.de) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.W., die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederhergestellt werden.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 542) entspricht und die als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

Stadtverwaltung
Bad Dürkheim, den 16.02.2026
gez.: Natalie Bauernschmitt, Bürgermeisterin