Kreisverwaltung Kaiserslautern
FB 5.5 Kreisentwicklung, Ortsentwicklung und Immissionsschutz
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen des Typs General Electric GE 5.5-158 mit einer Leistung von 5,5 MW, Flurstücken-Nrn.: 547, 1015 und 1060 in den Gemarkungen Heimkirchen und Heiligenmoschel
Gemäß § 21 a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 BlmSchG wird die folgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27.02.2023 für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen des Typs General Electric GE 5.5-158 mit einer Leistung von 5,5 MW, Flurstücken-Nrn.: 547, 1015 und 1060 in den Gemarkungen Heimkirchen und Heiligenmoschel zugunsten der juwi GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lautet:
| I. | Der Firma juwi GmbH, Energie-Allee 1 in 55286 Wörrstadt, wird auf Antrag, eingereicht am 07.03.2022, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs General Electric GE 5.5-158 mit einer Leistung von je 5,5 MW, Nabenhöhe 161 m, Rotordurchmesser 158 m und einer Gesamtbauhöhe von 240 m in den Gemarkungen Heimkirchen (WEA 02), Flurstück-Nr.: 547 und Heiligenmoschel (WEA 03), Flurstücke 1015 und 1060 |
| WEA | Flurstück | UTM-Koordinaten Zone 32 | Ost | Nord |
| WEA 02 | 547 | 408.742 | 5.491.828 | |
| WEA 03 | 1015, 1060 | 409.454 | 5.491.870 |
erteilt.
| II. | Für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind Kosten entstanden, die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG vom Antragsteller zu tragen sind. Hierzu ergeht ein separater Gebührenbescheid. |
| III. | Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet sonstiger behördlicher Entscheidungen die nach §13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind. Eingeschlossen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§ 4 - 6, 12 und 13 BImSchG ist die Baugenehmigung nach § 70 Landesbauordnung (LBauO), die luftfahrtrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG und die straßenbaubehördliche Zustimmung zur Zufahrt über die K32 und der Kreuzung K32/K5 (Sondernutzungserlaubnis) gemäß § 22 Abs. 5 LStrG bzw. die Sondernutzungserlaubnis für die Zuwegung gem. § 41 Landesstraßengesetz (LStrG). |
| IV. | Auf Grund der vorliegenden Angaben in den Antragsunterlagen zu den zu erwartenden Auswirkungen der Windenergieanlage auf die Schutzgüter nach § 1a der 9. BImSchV sowie nach Anhörung der beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit und nach eigener Sachverhaltsfeststellung, wird nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Vorhaben als umweltverträglich und artenschutzrechtlich als verträglich angesehen werden kann. |
Die Genehmigung enthält zudem Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen sowie Hinweise.
Der Bescheid vom 27.02.2023 und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 21a der 9. BlmSchV i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können vom Tage nach der Bekanntmachung zwei Wochen, d. h. in der Zeit ab dem 13.03.2023 bis einschließlich 27.03.2023, bei den folgenden Stellen während der genannten Dienststunden eingesehen werden:
Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern, Zimmer 500/1,
| Montag und Dienstag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 16.00 Uhr |
| Mittwoch und Freitag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr |
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg, Hauptstraße 27, 67697 Otterberg, Gebäude: Otterbach, Konrad-Adenauer-Straße 19, 67731 Otterbach, Zimmer 14
| Montag und Dienstag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Mittwoch und Freitag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nordpfälzer Land, Bezirksamtstraße 7, 67806 Rockenhausen Fachbereich 3 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer 36
| Montag und Dienstag | 08:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch und Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 - 18:00 Uhr |
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, Gebäude 2, Raum 2/201
| Montag bis Freitag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Montag bis Mittwoch | 13.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.00 Uhr - 17.30 Uhr (nach Vereinbarung bis 18.00 Uhr) |
Dieser Bekanntmachungstext, der Genehmigungsbescheid und seine Begründung sind während des genannten Auslegungszeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/rp verfügbar. Die Unterlagen können zudem auf der Internetseite der Kreisverwaltung Kaiserslautern unter https://www.kaiserslautern-kreis.de/aktuelles.html > Öffentliche Bekanntmachungen „Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen in den Gemarkungen Heimkirchen und Heiligenmoschel“ nebst den Antragsunterlagen abgerufen werden.
Der Bescheid und seine Begründung können auch nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der oben genannten Genehmigungsbehörde (Kreisverwaltung Kaiserslautern) angefordert werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben als zugestellt.
Für den Genehmigungsbescheid gilt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben. Die Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruches beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Kaiserslautern (Postanschrift: Kreisverwaltung, Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern) gewahrt.
Zudem sind bei der elektronischen Form besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter https://www.kaiserslautern-kreis.de/service-links/datenschutz/elektronische-kommunikation.html aufgeführt sind.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.