Der Ortsgemeinderat Höringen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:
I. Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern (Grabankauf)
1. für Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten
| a) | für den Erwerb einer Einzelgrabstätte ab dem 5. Lebensjahr | 300,-- € |
| b) | für den Erwerb einer Doppelgrabstätte/Tiefgrabstätte | 600,-- € |
| c) | für jede weitere Grabstelle innerhalb einer Doppelgrabstätte | 300,-- € |
| d) | für den Erwerb einer Urnengrabstätte je Grabstelle oder innerhalb einer bereits vorhandenen Grabstätte | 300,-- € |
| e) | für den Erwerb einer Kindergrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 110,-- € |
| f) | für den Erwerb einer Wiesenurnengrabstätte | 600,-- € |
| g) | für den Erwerb einer anonymen Urnengrabstätte | 500,-- € |
Artikel 2
II. Aushebung und Schließung der Gräber
| c) Abtransport von Erdaushub und Kränzen vom Friedhof zur Deponie | 60,-- € |
Artikel 3
IV. Benutzung der Leichenhalle und der Leichenträger
| 1. Für das vorübergehende Einstellen der Leiche in der Leichenhalle (Leichenzelle oder Einsegnungshalle) | 100,-- € |
Artikel 3
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.