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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 14/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren für zwei Windenergieanlagen in den Gemarkungen Heimkirchen und Heiligenmoschel

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21a Abs. 1 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen in den Gemeinden Niederkirchen und Heiligenmoschel.

Gemäß § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BlmSchG wird hiermit die folgende immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 30.01.2024 für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Heimkirchen, Flurstück 547 und der Gemarkung Heiligenmoschel, Flurstücke 1015 und 1060 zu Gunsten der juwi Wind Germany 254 GmbH & Co. KG, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, öffentlich bekannt gemacht.

Der verfügende Teil dieser immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung lautet:

1.

Zu Gunsten der juwi Wind Germany 254 GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführung, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, wird der immissionsschutzrechtliche Änderungsbescheid zur Genehmigung der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 27.02.2023 (Az.: 5/rm/5610/BV.Nr.2022/0057/67/013/ISK) erteilt, in den Gemarkungen Niederkirchen-Heimkirchen (Flur 0, Flurstück 547) und Heiligenmoschel (Flur 0, Flurstücke 1015 und 1060) zwei Windenergieanlagen gemäß §§ 16, 16b Abs. 7 BImSchG und § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.6.2 der 4. BImSchV nach Maßgabe der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen sowie unter Beachtung der nachfolgenden Nebenbestimmungen und Hinweise, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, zu errichten und zu betreiben.

2.

Diese Genehmigung beinhaltet aufgrund § 13 BImSchG die

• Baugenehmigung nach § 70 LBauO

• luftrechtliche Zustimmung nach § 14 LuftVG

• straßenbaubehördliche Zustimmung nach § 22 Abs. 5 LStrG und die Sondernutzungserlaubnis für die Zuwegung nach §§ 41 ff. LStrG.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.

Die Änderungsgenehmigung enthält zudem Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen sowie Hinweise.

Eine Ausfertigung des gesamten Änderungsgenehmigungsbescheids und seine Begründung können vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen, d. h. in der Zeit ab dem 16.04.2024 bis einschließlich 29.04.2024, bei der folgenden Stelle während der genannten Dienststunden eingesehen werden:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Zentralreferat Gewerbeaufsicht und Staatliche Gewerbeärzte

Friedrich-Ebert-Straße 14

67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Telefon: 06321 99-2884

Telefax: 06321 99-32624

E-Mail: Windenergie@sgdsued.rlp.de

(Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag 14:00 - 15:30 Uhr)

Dieser Bekanntmachungstext kann auch auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://www.sgdsued.rlp.de abgerufen werden.

Der Änderungsgenehmigungsbescheid gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Für den Änderungsgenehmigungsbescheid gilt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Az.: 6620#2023/0020-0111 21

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Neustadt a. d. Weinstraße, 25.03.2024
Im Auftrag
gez. Florian Egelhof