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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 18/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Winnweiler OT Potzbach

Inkrafttreten der Aufhebungssatzung des Bebauungsplans „Flurstraße“ der Ortsgemeinde Winnweiler OT Potzbach im Regelverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler hat am 29.02.2024 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung des Bebauungsplanes „Flurstraße“ im Verfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes der Gemeinde Winnweiler mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die Aufhebungssatzung kann auf Dauer im Rathaus der Verbandsgemeinde Winnweiler, Jakobstr. 29, 67722 Winnweiler, in den Diensträumen des Baureferates, während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Satzung

über die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Flurstraße“

der Ortsgemeinde Winnweiler OT Potzbach im Regelverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB vom 15.04.2024

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Winnweiler in öffentlicher Sitzung am 29.02.2024 die Aufhebung des Bebauungsplanes „Flurstraße“ im Verfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

§ 1

Die räumliche Abgrenzung des Aufhebungsbereiches ergibt sich aus dem Lageplan und entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Flurstraße“ aus dem Jahr 2006. Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung umfasst folgende Flurstücke: 48 (teilweise), 59, 60, 74, 75/1, 75/2, 76 (teilweise), 77 und 79 (teilweise). Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Bebauungsplanzeichnung.

§ 2

Bestandteil der Aufhebungssatzung ist die Planurkunde mit den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung.

§ 3

Die Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes „Flurstraße“ der Ortsgemeinde Winnweiler OT Potzbach tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Winnweiler, den 15.04.2024
gez. Rudolf Jacob
Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Winnweiler

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Winnweiler, den 15.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Rudolf Jacob
Bürgermeister

Anlage:

Geltungsbereich Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes: „Flurstraße“ der Gemeinde Winnweiler