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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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öffentliche Bekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Winnweiler vom 27.11.2025

Der Verbandsgemeinderat Winnweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 27.06.2025, sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1) Die Verbandsgemeinde Winnweiler unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Winnweiler kann für die in § 55 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr und andere Einsatzfahrzeuge gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in

dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Winnweiler entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen des § 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Winnweiler ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Winnweiler nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 18.04.2024 außer Kraft.

Winnweiler, den 27.11.2025
gez. Rudolf Jacob
Bürgermeister

Anlage zu § 5

der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Winnweiler vom 27.11.2025

Nr.

Beschreibung

1.

Personal

Je Stunde

1.1

Ehrenamtliche Einsatzkräfte Aufwandsentschädigung

2.

Sonstige Einsatzkosten

2.1

Brandsicherheitsdienst

2.2

Fehlalarm einer Brandmeldeanlage (Pauschale)

2.3

Tragehilfe nach Anforderung, für den Rettungsdienst (Pauschale)

2.4

Türöffnung ohne Not (Pauschale)

2.5

Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr (Pauschale)

3

Feuerwehrfahrzeuge

3.1

ELW 1*

3.2

HLF 20*

3.3

TLF 4000, TLF 16/45

3.4

DLAK 23/12*

3.5

TSF-W*

3.6

GW-U/L Winnweiler

3.7

MLF*

3.8

MTF*

3.9

TLF 8 / TLF 2000*

3.10

GW-U/L Sippersfeld

3.11

MZF 1*

3.12

TSF*

3.13

KdoW*

3.14

WLF*

3.15

GW-Drohne

3.16

MZF 2*

3.17

MZF 3*

4.

Feuerwehrtechnische Geräte

4.1

Atemschutzmaske mit Filter

4.2

Be- und Entlüftungsgerät

4.3

Beleuchtungssatz

4.4

Chemieschutzanzug einfach

4.5

Druckschlauch B-C-D

4.6

Entsorgung Ölbindemittel

4.7

Feuerlöscher

(+ Kosten Wiederaufbereitung)

4.8

Feuerwehrleine

4.9

Füllen von PA-Flaschen

4.10

Hebekissen mit Zubehör

4.11

Kübelspritze

4.12

Mehrzweckzug

4.13

Motorsäge

4.14

Mulde leer ohne Trägerfahrzeug

4.15

Notstromerzeuger, bis 20 KvA

4.16

Notstromerzeuger, über 20 KvA

4.17

Kabel für Notstromerzeugung

4.18

Ölauffangbehälter

4.19

Ölbindemittel

4.20

Pressluftatmer

4.21

Saugschlauch für TS

4.22

Schlauchboot

4.23

Schlauchbrücken 2 Stück

4.24

Schmutzwasserpumpe

4.25

Sicherheitsgurt

4.26

Strahlrohr B-C-D

4.27

Tauchpumpe

4.28

Tragbare Leitern

4.29

Tragkraftspritze

4.30

Wassersauger

4.31

Ölheizgerät klein

4.32

Ölheizgerät groß mit Lutte

5.

Reinigung

5.1

Brandschutz/-Einsatzkleidung

5.2

Normale Dienst-Kleidung

5.3

Reinigung Schläuche

5.4

Reinigung Atemschutzmaske

Winnweiler, den 27.11.2025
gez.Rudolf Jacob
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Winnweiler, den 09.01.2026
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister