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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Steinbach/Dbg. vom 10.12.2025

Der Gemeinderat Steinbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesen und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch:

a) der Antragsteller

b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.07.2001 außer Kraft.

Steinbach/Dbg., den 10.12.2025
gez. Dirk Schneider
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2025

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern (Grabankauf)

1. für Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten

a) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte ab dem 5. Lebensjahr

230,-- €

b) für den Erwerb einer Doppelgrabstätte

460,-- €

c) für jede weitere Grabstelle innerhalb einer Doppelgrabstätte

230,-- €

d) für den Erwerb einer Einzelgrabstätte mit einer Tieferlegung

460,-- €

e) für den Erwerb einer Urnengrabstätte je Grabstelle oder innerhalb einer bereits vorhandenen Grabstätte

230,-- €

f) für den Erwerb einer Kindergrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

180,-- €

g) für den Erwerb einer Urnengrabstätte als Wiesengrabstätte

700,-- €

h) für den Erwerb einer Wieseneinzelgrabstätte

700,-- €

i) für den Erwerb einer Wiesendoppelgrabstätte

1.400,-- €

j) für den Erwerb einer anonymen Urnengrabstätte

700,-- €

k) für den Erwerb einer anonymen Erdbestattungsgrabstätte

700,-- €

l) für die Urnenbestattung unter einem Baum

700,-- €

2.

a) Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. 1 erhoben.

b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für weniger als 30 Jahre sind für jedes angefangene Verlängerungsjahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühren zu zahlen.

3. Für das Abräumen von Grabstätten durch die Gemeinde werden folgende Gebühren erhoben:

a) Doppelgrabstätten

1.000,-- €

b) Einzelgrabstätten

700,-- €

c) Urnengrabstätten

700,-- €

d) Wiesengräber

100,-- €

Diese Gebühr wird mit dem Erwerb einer Grabstätte fällig.

II. Aushebung und Schließung der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt im Kostenerstattungsverfahren.

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen.

Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

IV. Benutzung der Leichenhalle und der Leichenträger

1.

Für das vorübergehende Einstellen der Leiche/Urne in der Leichenhalle 100,-- €

2.

Die Leichenträger werden nach tatsächlichem Kostenaufwand berechnet, wobei die Bestellung der Leichenträger durch die Angehörigen oder durch die Ortsgemeinde erfolgt.

Die der Ortsgemeinde entstehenden Kosten (Zeitaufwand) sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen (Kostenersatz).

V. Sonstige Gebühren

1.

Für Abtransport von Erdaushub und Kränzen  —  20,-- €

2.

Zuschläge für Mehrarbeit (Entfernung von Anpflanzungen, Einfassungen usw.) werden je nach Arbeitsanfall gesondert berechnet.

3.

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen; diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

4.

Für das Erteilen von Genehmigungsbescheiden aller Art werden Gebühren nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren festgesetzt.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Winnweiler, den 09.01.2026
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister