Auf Grund des § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 03. November 2017 (BGBGl. I Nr. 72 S. 3635) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) wird die Satzung über besonderes Vorkaufsrecht beschlossen.
Der Gemeinde Imsbach steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
(1) Der Geltungsbereich erstreckt sich auf folgende Grundstücke in der Gemarkung Imsbach:
541, 555
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan vom 31.03.2026 maßgeblich.
Die Grundstücke dienen zur Entwicklung von Wohnbauflächen.
Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.