hier: Aufstellung des Bebauungsplanes „Golfpark am Donnersberg, 1. Änderung“ nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Bekanntmachung des Aufstellungs- / Verfahrenseinleitungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Börrstadt hat am 17.04.2023 in öffentlicher Sitzung für den im Entwurf dargestellten Geltungsbereich nach § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, unter Beachtung des § 22 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (GVBl. S. 71) beschlossen den Bebauungsplan „Golfpark am Donnersberg, 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Ziele und Zwecke der Planung:
In der nordwestlichen Gemarkung der Ortsgemeinde Börrstadt wurde im Jahr 2002 der Bebauungsplan „Golfpark am Donnersberg“ zur Rechtskraft gebracht. Auf der Gesamtfläche wurde ein Golfplatz mit 18 Bahnen inkl. Übungsgelände und Clubhaus realisiert. Südlich des Clubhauses wurde auf dem Flurstück 2847 eine Fun-Golf Anlage geplant.
Auf dem Flurstück 2847 soll nun eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden. Die derzeitige Planung sieht eine maximale Modulfläche von 4,0 ha vor. Das Flurstück wird komplett umzäunt. Die innere Erschließung soll über einen Fahrweg in der Mitte der Parzelle erfolgen. Zum Betrieb der Freiflächenanlage ist die Errichtung von zwei Trafostationen notwendig.
Zur rechtlichen Sicherung der geplanten Realisierung der Photovoltaik-Freiflächenanlage und der Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härten, werden die zeichnerischen und textlichen Änderungen erforderlich. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Golfpark am Donnersberg“ müssen aufgrund der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage erweitert bzw. angepasst werden.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Golfpark am Donnersberg“ umfasst demnach nur einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Golfpark am Donnersberg“.
Da durch die geplante Änderung die Grundzüge der Planung, d.h. die wesentlichen, den Plan charakterisierenden Planinhalte nicht berührt werden, kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Golfpark am Donnersberg“ in Form des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB vollzogen werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die Flurstücksnummer 2847 und hat eine Größe von ca. 6,2 ha.
Anlage:
Abgrenzungsplan Geltungsbereich „Golfpark am Donnersberg, 1. Änderung“