Auf Grund des § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 03. November 2017 (BGBGl. I Nr. 72 S. 3635) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) wird die Satzung über besonderes Vorkaufsrecht beschlossen.
Der Gemeinde Lohnsfeld steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, für den Bereich „Teilfläche Kaiserstraße 27“, ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf folgendes Grundstück:
(1) Teilfläche aus Plan-Nummer 2769/1, Kaiserstraße 27
(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan vom 28.04.2025 maßgeblich.
Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.