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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 21/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Breunigweiler für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

vom 23.05.2025

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro.

0,00 Euro.

Die Verwaltung wird im Vollzug dieser Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplanes ermächtigt, zu gegebener Zeit die in der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zu den am Kapitalmarkt erreichbar günstigen Bedingungen aufzunehmen. Dies gilt auch für Umschuldungen.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

2025

2026

0 Euro

0 Euro

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

Grundsteuer A auf

480 v. H.

480 v. H.

Grundsteuer B auf

465 v. H.

465 v. H.

Gewerbesteuer auf

400 v. H.

400 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

2025

2026

für den ersten Hund

60,00 Euro

60,00 Euro

für den zweiten Hund

90,00 Euro

90,00 Euro

für jeden weiteren Hund

120,00 Euro

120,00 Euro

für jeden gefährlichen Hund

750,00 Euro

750,00 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

a)

Beitrag mit Jagdpachtanteil (für Grundstückseigentümer, die sich ihren Jagdpachtanteil nicht auszahlen lassen)

8,00 €

8,00 €

b)

Beitrag ohne Jagdpachtanteil (für Grundstückseigentümer, die ihren Jagdpachtanteil zurück verlangen)

23,00 €

23,00 €

§ 7 Stellenplan

Der Stellenplan wird laut Anlage festgesetzt!

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2023 beträgt:

1.455.696 Euro.

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2024 beträgt:

1.469.902 Euro.

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2025 beträgt:

1.458.090 Euro.

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2026 beträgt:

1.450.012 Euro.

(Die Entwicklung des Eigenkapitals ist anhand der Jahresabschlüsse bis 2023 und für die Jahre 2024-2026 anhand der Planungsdaten des Ergebnishaushaltes dargestellt).

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde bisher noch nicht festgelegt.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.

§ 11 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan

(ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Die Verwaltung wird ermächtigt, bei haushaltsrechtlicher Notwendigkeit entsprechende Sperren zu verfügen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Breunigweiler, den 23.05.2025
gez. Marcel Form, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

von Montag, 26.05.2025 bis Mittwoch, 04.06.2025

während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Winnweiler, den 23.05.2025
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.04.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.