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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 23/2026
Amtlicher Teil
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Winnweiler

In der Gemarkung Winnweiler, Flur 0, Flurstücke 437/2, 442/1, 445/2 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 05.06.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt."

Auf die Durchführung eines Grenztermins und die Anhörung der Personen und Stellen nach Anlage 1 wurde nach § 17 Abs. 1 Satz 4 LGVerm verzichtet.

Gegen die beabsichtigten Entscheidungen über die Bestimmung von Flurstücksgrenzen, die Wiederherstellung von Grenzpunkten und die Abmarkung der Grenzpunkte werden voraussichtlich keine grundlegenden Einwendungen erhoben weil:

Die Grenzen nach Nachweis des Liegenschaftskatasters zweifelsfrei bestimmt werden konnten und die neue Flurstücksgrenze(n) entsprechend den Antragsangaben festgelegt und abgemarkt wurde.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 19.06.2026 bis 20.07.2026 bei Dipl.-Ing. Olav Werny, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Ludwig-Erhard-Straße 18, 66877 Ramstein-Miesenbach, Tel. 06371-92010-00 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter www.werny-ingenieure.de/oeffentliche-bekanntgabe/ eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann bei ÖbVI Olav Werny, Ludwig-Erhard-Straße 18,

66877 Ramstein-Miesenbach, die den Verwaltungsakt erlassen hat

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,

3.

schriftlich oder

4.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit ÖbVI Olav Werny finden Sie unter www.werny-ingenieure.de/elektronische-kommunikation/.

gez. Dipl. – Ing. Olav Werny, ÖbVI