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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 25/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Winnweiler

Bebauungsplan „Fischerhüttwiesen“ in der Ortsgemeinde Winnweiler, Verbandsgemeinde Winnweiler

Bekanntmachung der Rücknahme des Satzungsbeschlusses und der erneuten Öffentlichen Auslegung

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler hat mit Beschluss vom 23.02.2023 den Bebauungsplan „Fischerhüttwiesen“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde bisher nicht veröffentlicht.

Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die ursprünglich vorgesehene Ausgleichflächenplanung geändert werden muss, da eine Flächensicherung der ursprünglich vorgesehenen Fläche 3 und eines Teils der Fläche 5 nicht möglich war (u. a. waren Eigentümer nicht ermittelbar). Ein Wegfall der Fläche ist möglich, da die vorgesehene Habitataufwertung für den Dunklen Ameisenbläuling aufgrund des fehlenden Nachweises auf der Eingriffsfläche außerhalb der gesetzlichen Kompensationsverpflichtung liegt.

Der naturschutzrechtlich erforderliche Ausgleich für den Bebauungsplan "Fischerhüttwiesen" ist auch unter Weglassung der externen Maßnahme M 3 und Reduzierung der externen Maßnahme M 5 noch gegeben. Im Übrigen wurden lediglich Hinweise aus dem Beteiligungsverfahren aufgenommen.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler hat in seiner Sitzung am 31.05.2023 die Rücknahme des Satzungsbeschlusses vom 23.02.2023 zum Bebauungsplan „Fischerhüttwiesen“ beschlossen.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler hat in seiner Sitzung am 31.05.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes „Fischerhüttwiesen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht und dem Entwässerungskonzept, gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht und dem Entwässerungskonzept, in der Zeit vom 03.07.2023 bis einschließlich 17.07.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, Gebäude 2 Bauamt, Zimmer- Nummer 2-101, zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Verbandsgemeinde Winnweiler (https://www.winnweiler-vg.de/rathaus/bauen-und-wohnen/bauleitplaene-im-verfahren) auch über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

  • Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:
  • Bestehende Nutzungen: keine erheblichen Beeinträchtigungen: Geltungsbereich umfasst einen mit „Fischerhüttwiesen“ bezeichneten Abschnitt eines kleinen Muldentälchens mit episodisch bespannten namenlosen begradigten und z.T. verrohrten Bachlauf (Gewässer 3. Ordnung); die zur Bebauung vorgesehene Fläche wird derzeit als Grünland extensiv bewirtschaftet; zudem benachbarte Wohnbebauung
  • Schutzgut Boden: Massenbewegungen sind erforderlich, wodurch gewachsene Böden überdeckt oder abgetragen werden; im Bereich der Überbauung und Befestigungen ist der Verlust der Bodenfunktionen vollständig, in den angelegten Grünflächen sind diese abgesehen von der Archivfunktion wieder herstellbar oder können bestehen bleiben; Bebauungsplan legitimiert Nettoneuversiegelung von rd. 0,67 ha, funktionale Kompensation ist gem. der schutzgutbezogenen Betrachtung erforderlich
  • Schutzgut Wasser: keine erheblichen Beeinträchtigungen: Gewässer dritter Ordnung (Graben) innerhalb des Geltungsbereiches; gem. der Planänderung wird der Talboden und der Bereich entlang des Bachlaufes von jeglicher Bebauung freigehalten, Verrohrung des Bachlaufes ist nicht mehr erforderlich; Aufwertung durch ungenutzten Gewässerrandstreifen möglich; zudem keine Schutzgebiete nach WHG/LWG; Plangebiet soll zukünftig im Trennsystem entwässert werden: Entwässerungskonzept (Fa. Schweitzer Ingenieure) sieht gedrosselte Einleitung des unbelasteten Regenwassers über eine vorgeschaltete Rückhalterigole in eine Entwässerungsmulde und anschließend dem bestehenden Graben vor; vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers ist aufgrund der geringen Versickerungsfähigkeit der Böden nicht möglich; Schmutzwasser wird in den Mischwasserkanal in der Straße „An den Hopfengärten“ geleitet
  • Schutzgut Klima und Lufthygiene: keine erheblichen Beeinträchtigungen: Kleinklimatische Wirkungen insbesondere in Bezug auf lokale Windsysteme infolge der Errichtung zusätzlicher Baukörper sind zu erwarten, in der Summe jedoch aufgrund der kompakten Bauweise nicht als erheblich zu betrachten (keine Düseneffekte); Talboden wird von Bebauung freigehalten, Kaltluftstau kann dadurch vermieden werden; insgesamt ist der Verlust von Kaltluftentstehungsfläche nicht erheblich, da dem Planungsstandort keine mesoklimatische Bedeutung als Frischluftentstehungsgebiet oder Leitbahn mit lufthygienischem Bezugsraum zugewiesen wird
  • Schutzgut Biotope und Arten: erheblicher Eingriff in z.T. magere und als FFH-Lebensraum erfasste Grünlandbestände; jetzige Planfassung sieht Reduzierung der Baukörper und Beschränkung auf den Bereich entlang der K 4 und damit die Freihaltung des Talbodens vor, jedoch weiterhin Beanspruchung von ca. 0,89 ha einer z.T. hochwertigen Grünlandfläche (FFH-LRT 6510, Erhaltungszustand B in mesophiler und frischer-feuchter Variante); weder vollständiger Ausgleich des Eingriffes i.S.d. Eingriffsregelung noch Funktionalausgleich zur Wahrung der Kohärenz des Lebensraumes innerhalb des Geltungsbereiches möglich; Beurteilung der Wirkungen auf die Avifauna stützt sich auf insgesamt 5 Begehungstermine; Ergebnis: klassische Wiesenbrüter (z. B. Braunkehlchen, Wiesenpieper oder Schafstelze) kommen nicht vor; lediglich Brutnachweis der Mönchsgrasmücke in der nicht beanspruchten Gehölzgruppe im Süden; keine Fledermausquartiere betroffen; Präsenz von Reptilien und Amphibien kann ausgeschlossen werden (Gewässer i.d.R. ohne Wasserführung, keine Stauwasserbereiche); wegen des häufigen Vorkommens des Großen Wiesenknopfes ist die Fläche Potenzialhabiat für den auf dem TK-Blatt vorkommenden Ameisenbläuling (Maculinea nausithous); aufgrund der umfassenden Untersuchungen über 3 Jahre kann ein aktuelles Vorkommen ausgeschlossen werden; bei Einhaltung der Rodungsfristen ist Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 BNatSchG daher grundsätzlich nicht einschlägig
  • Schutzgut Landschaftsbild: Lage am östlichen Siedlungsrand von Winnweiler, die bis zu max. 4-geschossigen Baukörper werden daher vom Außenbereich als bestimmendes Ortsbildelement wahrnehmbar sein; Fernwirkung ist jedoch aufgrund der Topografie (Lage im Talbereich) nicht weitreichend; in Außenbereich folgt eine weitgehend ausgeräumte Agrarlandschaft mit vergleichsweise geringer Landschaftsbildqualität
  • Schutzgut Mensch: Lage innerhalb eines Bereiches mit erhöhtem Radonpotenzial; Vorbelastung durch Lärm und Luftschadstoffe durch unmittelbar angrenzende Kreisstraße K 4, Verkehrsberuhigungsmaßnahme (z. B. wechselseitige Fahrbahnverengung) sind geplant; Seniorenresidenz lässt zusätzliche Fahrzeugbewegungen und damit Erhöhung der Lärmbelastung erwarten; zudem ist das Seniorenwohnheim (und das Wohngebäude) selbst als Schutzobjekt gegenüber Lärm zu werten; erheblicher Einfluss auf den Landschaftsgenuss und die Erholungswirkung besteht nicht, da die Fläche keine besondere Bedeutung als Erholungsraum besitzt bzw. nicht durch ausgewiesene Wanderwege tangiert wird
  • Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Kultur- und Baudenkmäler einschließlich Bodendenkmäler, archäologisch bedeutende Landschaften oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete sind nicht bekannt; Landesplanerische Vorränge, etwa in Bezug auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bestehen nicht; hohe Ertragspotenzial am Standort mit einer Ackerzahl von 60-80 (Quelle: Bodenschätzungsdaten im GeoPortal des LGB) wird aktuell durch die Grünlandnutzung nicht ausgeschöpft; Verträglichkeit in Bezug auf das Sachgut Boden und seine wirtschaftliche Nutzbarkeit ist gewährleistet
  • Schutzgebiete: keine Schutzgebiete betroffen; FFH-LRT im Eingriffsbereich ist gleichzeitig geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG (Ausnahmenantrag gem. § 30 Abs. 3 erforderlich), kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 1,6 km nördlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Donnersberg“ (DE-6313-301, FFH-7000-094)
  • Externe Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich des Bilanzdefizites nach der Eingriffsregelung: Die im Rahmen der Realisierung des Planvorhabens entstehenden Beeinträchtigungen von Böden und Biotopen können nur teilweise innerhalb des Plangebietes kompensiert werden (Ausgrenzung eines Gewässersaums und ein differenziertes, an den Lebenszyklus des Ameisenbläulings angepasstes, Mahdregime); externe Ausgleichmaßnahmen sind daher vorgesehen
  • 6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; artenschutzrechtliche Relevanzprüfung, Verdacht auf Vorkommen streng geschützter Arten; externer Ausgleich gem. Eingriffsregelung und Funktionalausgleich; Pflanzmaßnahmen; Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser.

Während der Auslegungsfrist können ausschließlich zu den geänderten Planinhalten von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauleitplanung@winnweiler-vg.de vorgebracht werden. Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Winnweiler, den 23.06.2023

Verbandsgmeindeverwaltung
gez. Rudolf Jacob
Bürgermeister
Winnweiler, den 23.06.2023
gez. Rudolf Jacob
Ortsbürgermeister