- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Verbandsgemeinderat Winnweiler hat am 07.12.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, die Aufstellung der 2024-01 Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Winnweiler – PV- Anlage Stockwiese in der Gemarkung Münchweiler, sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Anlass der Änderung des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Winnweiler ist das Bestreben der Gemeinde Münchweiler an der Alsenz Flächen für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) im Außenbereich im Parallelverfahren zu sichern. Das Plangebiet soll somit im Zuge der Flächennutzungsplanänderung als „Sonderbaufläche Erneuerbare Energien: Photovoltaik-Freiflächenanlage“ dargestellt werden.
Im Vorfeld wurde eine vereinfachte raumordnerischen Prüfung gem. § 18 LPlG sowie ein Zielabweichungsverfahren gem § 6 ROG i.V.m. § 10 Abs. 6 LPlG, welches von der Struktur- und Genehmigungsbehörde Süd (SGD Süd) positiv beschieden (05/2023) wurde, durchgeführt.
Das Plangebiet liegt außerhalb der bebauten Ortslage von Münchweiler a. d. Alsenz südlich der Autobahn A 63 und östlich der Bahnlinie 3320. Die gesamte Fläche des Änderungsbereichs umfasst ca. 14, 1 ha und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Münchweiler a.d. Alsenz: 1917, 1918, 1957, 1958, 1960, 1961, 1962 und 1963 (tlw.).
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den abgedruckten Lageplänen.
Öffentliche Auslegung:
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Der Entwurf der 2024-01 Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Winnweiler – PV- Anlage Stockwiese in der Gemarkung Münchweiler wird in der Zeit vom 01.07.2024 bis einschließlich 31.07.2024 im Internet unter https://www.winnweiler-vg.de/rathaus/bauen-und-wohnen/bauleitplaene-im-verfahren veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen in diesem Zeitraum die Unterlagen der Teilfortschreibung zu jedermanns Einsicht, während der üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Gebäude 2, Zimmer 2/101, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, öffentlich aus.
Die Auslegungszeiten sind wie folgt festgesetzt: Montags, dienstags, mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf der Teilfortschreibung abgegeben werden. Diese Stellungnahmen sollen elektronisch an bauleitplanung@winnweiler-vg.de übermittelt werden. Auf anderem Weg fristgerecht abgegebene Stellungnahmen werden ebenfalls beim Verfahren berücksichtigt.
Unabhängig von der Übermittlung weisen wir darauf hin, dass gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ergänzend wird aufgrund des § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungs- bzw. Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Datenschutz:
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass Bauleitplanverfahren öffentliche Verfahren sind und alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.