Titel Logo
Winnweiler Rundschau
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Winnweiler vom 09.07.2024

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2

Ortsbezirke

§ 3

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

§ 5

Ortsbeigeordnete

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates, der Gemeindeausschüsse und der Ortsbeiräte

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 8

Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten

§ 9

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

§ 10

Inkrafttreten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Winnweiler erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Winnweiler, im Internet im Bürgerinformationssystem der VG Winnweiler und durch die „Mein-Ort-App“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsbeiräte werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Winnweiler, im Internet im Bürgerinformationssystem der VG Winnweiler und in der „Mein-Ort-App“ bekannt gemacht.

(5) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 nur im Internet im Bürgerinformationssystem der VG Winnweiler und in der „mein-Ort-App“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht mehr möglich ist; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(6) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewendet werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(7) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ortsbezirke

(1) Die folgenden Ortsbezirke werden gebildet:

a)

Alsenbrück-Langmeil

b)

Potzbach

c)

Hochstein

(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:

a)

Alsenbrück-Langmeil 7 Mitglieder

b)

Potzbach 3 Mitglieder

c)

Hochstein 5 Mitglieder

§ 3

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

Der Ortsgemeinderat entscheidet über die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse und Ortsbeiräte

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, bestimmt der Ortsgemeinderat einen federführenden Ausschuss.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Die gebildeten Ausschüsse (§ 3) werden ermächtigt, die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,- € zu erteilen. Die Ausschüsse entscheiden über Auftragsvergaben bis zu einem Betrag von 5.000,- € abschließend. Bis zu einem Auftragswert von 2.500,- € im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entscheidet der Ortsbürgermeister in Absprache mit den Ortsbeigeordneten abschließend.

(4) Die Ortsbeiräte erhalten jährlich ein Budget in Höhe des zehnfachen der Einwohnerzahl des Ortsbezirkes zum 30.06. des Vorjahres. Innerhalb dieses Budgets entscheidet der Ortsbeirat abschließend.

§ 5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde Winnweiler hat bis zu 2 Ortsbeigeordnete.

§ 6

Verdienst- und Lohnausfall für Mitglieder des Ortsgemeinderates, Mitglieder der Gemeindeausschüsse und Ortsbeiräte

Ein Verdienst- und Lohnausfall wird pauschal in voller Höhe von 15,- € je Stunde ersetzt, es sei denn, es wird ein höherer Verdienstausfall nachgewiesen. Der Verdienstausfall umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Absatz 3 KomAEVO. Der ehrenamtliche Ortsbürgermeister, der gleichzeitig Bürgermeister der Verbandsgemeinde ist erhält einen Satz von 50 % der Aufwandsentschädigung, die dem rein ehrenamtlichen Ortsbürgermeister zustehen würde.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten

Die ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 25 v.H. der Aufwandsentschädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zur gleichen Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Ortsbeigeordneten geltenden Bestimmungen.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08.08.2019 außer Kraft.

Winnweiler, den 09.07.2024
gez. Rudolf Jacob, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Winnweiler, den 19.07.2024
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister