Der Ortsgemeinderat Lohnsfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt-
gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Für Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren erhoben.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch: | |
| a) | der Antragsteller, |
| b) | diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. |
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.11.2021 außer Kraft.
I. Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern (Grabankauf)
| 1. | für Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten | |
| a) | für den Erwerb einer Einzelgrabstätte ab dem 5. Lebensjahr | 300,-- € |
| b) | für den Erwerb einer Doppelgrabstätte | 600,-- € |
| c) | für jede weitere Grabstelle innerhalb einer Doppelgrabstätte | 300,-- € |
| d) | für den Erwerb einer Urnengrabstätte je Grabstelle oder innerhalb einer bereits vorhandenen Grabstätte | 300,-- € |
| e) | für den Erwerb einer Kindergrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 210,-- € |
| f) | für den Erwerb einer Wiesen-Urnengrabstätte | 600,-- € |
| 2. | ||
| a) | Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. 1 erhoben. | |
| b) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für weniger als 30 Jahre sind je angefangenem Jahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühren zu zahlen. | |
| II. Aushebung und Schließung der Gräber | ||
| 1. | Die Grabherstellungskosten für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem 5. Lebensjahr betragen: | |
| a) | in einer Einzelgrabstelle | 830,-- € |
| b) | in einer Doppelgrabstätte je Grabstelle | 830,-- € |
| c) | in einer Urnengrabstätte je Grabstelle | 160,-- € |
| d) | in einer Kindergrabstätte bis zum 5. Lebensjahr | 160,-- € |
| e) | Tieferlegung | 980,-- € |
| f) | Abtransport von Erdaushub, Kränzen zur Deponie (Deponiegebühren pauschal) | 50,-- € |
| III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | ||
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. | ||
| Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. | ||
| IV. Benutzung der Leichenhalle und der Leichenträger | ||
| 1. | Für die Aufbewahrung |
|
| a) | einer Leiche von Einheimischen | 110,-- € |
| b) | einer Leiche von Auswärtigen pro Tag | 60,-- € |
| c) | einer Urne bis zu 10 Tagen | 60,-- € |
| für jeden weiteren Tag | 5,-- € |
| d) | Reinigung der Leichenhalle | 30,-- € |
| 2. | Die Bestellung der Leichenträger erfolgt grundsätzlich durch die Angehörigen. | |
| Bei Bestellung der Leichenträger durch die Ortsgemeinde sind die Kosten durch die Angehörigen zu tragen | |
| V. Sonstige Gebühren | ||
| 1. | Für Gestellung und Verlegung der Grabeinfassung (Plattenbelag) | |
| a) | Einzelgrab | 210,-- € |
| b) | Doppelgrab | 310,-- € |
| c) | Urnengrab | 210,-- € |
| d) | Verlegung der Gedenktafel/Grabplatte bei Wiesenurnengräber (Lohnkosten) | 50,-- € |
| 2. | Genehmigungsgebühr |
|
| a) | für das Versetzen einer Grababdeckung je Grabplatz bei mehr als 1/3 Abdeckungsfläche | 128,-- € |
| b) | für das Versetzen einer Urnengrababdeckung bis zu einer Größe von 1x1 Meter je Urnengrabplatz bei mehr als 1/3 Abdeckfläche | 100,-- € |
| 3. | Zuschläge für Mehrarbeit (Entfernung von Anpflanzungen, Einfassungen usw.) werden je nach Arbeitsanfall gesondert berechnet. | |
| 4. | Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen; diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. | |
| 5. | Für das Erteilen von Genehmigungsbescheiden aller Art werden Gebühren nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren festgestellt. | |
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.