Anlage 1: Auszug aktueller Stand 2. Gesamtfortschreibung VG Winnweiler
(Zweckvereinbarung gem. § 1 Abs. 1 KomZG Rheinland-Pfalz)
Die Ortsgemeinderäte Lohnsfeld und Winnweiler haben in ihren öffentlichen Sitzungen am 22.11.2023 und am 23.11.2023 beschlossen, den Interkommunalen Kooperationsvertrag zur gewerblich-industriellen Flächenentwicklung auf Gemarkungsflächen der Ortsgemeinden Winnweiler und Lohnsfeld abzuschließen. Der Interkommunale Kooperationsvertrag wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
I Präambel
Gemäß Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Winnweiler beabsichtigen die Ortsgemeinden Winnweiler und Lohnsfeld im Zuge eines regional erkennbaren Flächenbedarfs jeweils nördlich und südlich der L 401 die Schaffung und Umsetzung angebotsorientierter Gewerbe- und Industrieflächen sowie der dementsprechenden bauplanungsrechtlichen Vorbereitung (Verbindliche Bauleitplanung).
Im Ergebnis einer 2021 durchgeführten Industrie- und Gewerbeflächenpotenzialstudie für den Landkreis Kusel und den Donnersbergkreis wurden die Flächenanteile auf den jeweiligen Gemarkungen als überregional bedeutsamer Potentialstandort identifiziert. Die 3. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes Westpfalz (ROP IV) greift die Bedeutsamkeit der Flächen auf und stellt die Flächenentwicklung unter definierten Voraussetzungen restriktionsfrei gegenüber den überlagernden Zielen der Raumordnung. Gleichwohl soll auf Basis der raumordnerischen gewerblichen Funktionszuordnungen (OG Lohnsfeld ohne Funktion G) eine interkommunale Gebietsentwicklung angestrebt und umgesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigen die Parteien zur jeweiligen Baurechtschaffung und Gebietsentwicklung eine vertrauensvolle interkommunale Zusammenarbeit, die auf Basis der vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen vollzogen werden soll.
II Vertragsinhalte
(1) Mit diesem Vertrag unterstreichen die Parteien den besonderen Stellenwert der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Entwicklung von gewerblich-industriellen Angebotsflächen auf den jeweiligen Gemarkungsgebieten.
(2) Die Notwendigkeit der interkommunalen Zusammenarbeit ergibt sich aus den engen gegenseitigen räumlichen, sachlichen und technischen Verflechtungen des Vertragsgebietes sowie des regionalen Bedarfes an gewerblich-industriellen Flächen entlang der BAB 63.
(3) Die interkommunale Zusammenarbeit erfolgt auf Grundlage dieses Vertrages.
(4) Die Parteien verpflichten sich zu einer zielgerichteten vertrauensvollen Zusammenarbeit. Hierzu zählt unter anderem auch, dass die Partner den Vertragszweck betreffende Informationen, Grundlagen und Angaben kooperativ, offen und frühzeitig austauschen.
(1) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 1 abgegrenzten Flächen der Darstellung der Fortschreibungsunterlagen des Flächennutzungsplanes der VG Winnweiler.
(1) Die Parteien haben bei der Organisation ihrer Zusammenarbeit Wahlfreiheit. Sie dürfen sich sowohl der Organisationsformen des öffentlichen als auch des privaten Rechts bedienen. Gem. § 1 Abs. 1 KomZG (Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz) können kommunale Gebietskörperschaften Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen.
(2) Die Parteien schließen für ihre Zusammenarbeit auf Grundlage des KomZG diese Zweckvereinbarung.
(3) Die kommunale Planungshoheit gem. Art. 28 GG bleibt von diesem Vertrag unberührt. Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung sind gemäß der separaten Planungshoheit der Parteien für die jeweiligen Gemarkungsanteile getrennte Bebauungspläne aufzustellen. Die Betreuung und Koordination der Baurechtschaffung durch Externe erfolgt durch die Verbandsgemeinde Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler.
(4) Die Parteien verpflichten sich zu einer zeitnahen Einleitung und Umsetzung der jeweils erforderlichen Planungserfordernisse inkl. Aufstellung von jeweiligen Bebauungsplänen.
(1) Die Parteien sind sich über die nachfolgend genannten Grundsätze und Leitlinien der städtebaulichen Entwicklung des Vertragsgebietes vor dem Hintergrund einer regionalen Bedeutung der Gebietsentwicklungen einig: (Auflistung nicht abschließend):
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| a. | Als regional bedeutsame Gewerbeflächen werden jene Flächen für die gewerbliche Entwicklung verstanden, welche als Bestandteil eines Gewerbeflächenkonzeptes sich auf größere Teilbereiche der Region in einer Mindestgröße von 10 ha Größe erstrecken und kennzeichnen sich durch eine überörtliche Verkehrsanbindung und einer hohen Standortqualität | |
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| b. | Als regional bedeutsame Unternehmen werden Ansiedlungen verstanden, die sich wie folgt definieren: | |
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| i. | Ansiedlungsvorhaben von mindestens 1 ha Flächenbedarf |
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| ii. | Unternehmen mit überregionaler bis internationaler Ausstrahlung und einer angemessenen Arbeitsplatzdichte |
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| iii. | Unternehmensbezogene Produktion, die über den örtlichen Bedarf hinaus geht und sich durch einen überörtlichen Absatzmarkt / Kundschaft definiert |
(2) Die Ortsgemeinden verpflichten sich im Rahmen des Möglichen und gesetzlich Zulässigen gem. §§ 1, 2, 3, 4, 8 und 9 BauGB ein standörtliches Bauleitplanverfahren für ihren Gemarkungsanteil im Vertragsgebiet mit der Zielsetzung „Gewerbegebiet“ gem. § 8
BauNVO / „Industriegebiet“ gem. § 9 BauNVO zu betreiben und zu befördern.
(3) Die Vertragspartner beauftragen zur Umsetzung jeder für sich einen privaten Entwicklungsträger und binden diesen per städtebaulichen Vertrag an die Ziele dieser Kooperationsvereinbarung. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird ein für beide Gemeinden einheitlicher privater Entwicklungsträger beauftragt.
(1) Dieser Vertrag wird nur mit den Unterschriften der gesetzlichen Vertreter der Parteien wirksam.
(2) Dieser Vertrag endet ordnungsgemäß mit In-Kraft-Treten der jeweiligen Bebauungspläne als Satzung gem. § 10 BauGB. Die ordentliche Kündigung bedarf der Darlegung mit Angaben der Gründe hierfür und erfolgt schriftlich.
Diesem interkommunalen Kooperationsvertrag liegen die folgenden Anlagen bei: Anlage 1: Auszug aktueller Stand 2. Gesamtfortschreibung VG Winnweiler
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie anderer Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen der Schriftform.
(2) Genehmigungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Verfahren werden durch die Regelungen dieses Vertrages nicht berührt.
(3) Die kommunalen Beteiligten haben die Kooperationsvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung nach den für ihre Satzungen und Verordnungen geltenden Regelungen auf eigene Kosten öffentlich bekannt zu machen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sollen in dem Sinne ergänzt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen.
(5) Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt; jede Partei erhält eine unterschriebene Ausfertigung.
| Winnweiler / Lohnsfeld, den 01.12.2023 | |
| gez. Rudolf Jacob | gez. Walter Bertram |
| Ortsbürgermeister Winnweiler | Ortsbürgermeister Lohnsfeld |