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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 30/2022
Amtlicher Teil
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Leinenpflicht für Hunde beachten

Hunde, Anleinpflicht, Hinterlassenschaften und sonstige Vorfälle

Aufgrund der aktuellen Lage und immer wieder eintretenden Ereignisse möchte ich hierzu ein paar Information zum Umgang mit Hunden für ein gemeinschaftliches Miteinander mitteilen.

Wiederholt kommt es dazu, dass Hunde im Ort oder am Ortsrand nicht angeleint sind. Das ist nur für Menschen ärgerlich, die Angst vor Hunden haben. Es ist auch aus gutem Grund verboten:

So wurden in jüngster Zeit wiederholt Rehe (darunter auch ein Kitz und ein Muttertier) zu Tode gehetzt bzw. zu Tode gebissen. Dies entgeht in aller Regel dem Halter nicht - und somit ist es nicht nur grob fahrlässig, die Hunde nicht angeleint zu halten, sondern auch ein zu ahnender Straftatbestand. Vor allem wenn noch nicht einmal Hilfe gerufen wird - in einem Fall hätte dem Tier noch geholfen werden können. So ist es nach Stunden qualvoll verendet.

Hier auch der Apell an Radfahrer und Jogger: Sollte Ihnen etwas auffallen, informieren Sie bitte die Jagdpächterin oder die Polizei / Feuerwehr.

Für gefährliche Hunde im rechtlichen Sinne gelten weitergehende Regelungen nach dem Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz. An dieser Stelle möchten wir kurz darauf eingehen und hinweisen, dass in Rheinland-Pfalz nicht nur Listenhunde (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Pit Bull Terrier) als gefährliche Hunde gelten sondern auch alle anderen Hunde als gefährlich eingestuft werden können, die sich beispielsweise als bissig erwiesen haben oder die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen.

Hier noch einmal die wichtigsten Vorschriften:

  • Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
  • Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
  • Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
  • Auf Kinderspielplätze dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
  • Der Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
  • Tiere, insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört wird.

Die Gemeinde Steinbach hat mittlerweile an allen Wegen, die für Spaziergänge genutzt werden, Mülleimer mit Spendern für Hundekottüten angebracht. Bitte nutzen Sie diese, um VOR dem Spaziergang Tüten zu entnehmen und diese DANACH wieder dort zu entsorgen. Hundekot gehört nicht auf Steinbachs Straßen, Wege und Plätze und die Müllbeutel gehören nicht an den Wegesrand.

Susanne Röß, Ortsbürgermeisterin