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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 30/2023
Amtlicher Teil
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Satzung über besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB

Auf Grund des § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 03. November 2017 (BGBGl. I Nr. 72 S. 3635) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) wird die Satzung über besonderes Vorkaufsrecht beschlossen.

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Gemeinde Lohnsfeld steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich des beigefügten Lageplanes ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgendes Grundstück in der Gemarkung Lohnsfeld:

2877

(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan vom 07.07.2023 maßgeblich.

§ 3

Verwendungszweck

Das Grundstück wird als gemeindlicher Bauhof und zur Sicherung des Brandschutzes benötigt.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Lohnsfeld, den 21.07.2023
gez. Walter Bertram, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.