Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt | 2020 | 2021 |
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 273.236,00 Euro | 273.491,00 Euro |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 297.804,00 Euro | 294.453,00 Euro |
der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | -24.568,00 Euro | -20.962,00 Euro |
2. im Finanzhaushalt | 2020 | 2021 |
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -28.203,00 Euro | -20.488,00 Euro |
die Einzahllungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.037,00 Euro | 318,00 Euro |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.700,00 Euro | Euro |
der Saldo der Ein-und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 337,00 Euro | 318,00 Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 27.866,00 Euro | 20.170,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist,
wird festgesetzt für | 2020 | 2021 |
zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
zusammen auf | 0,00 Euro. | 0,00 Euro. |
Die Verwaltung wird im Vollzug dieser Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplanes ermächtigt, zu gegebener Zeit die in der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zu den am Kapitalmarkt erreichbar günstigen Bedingungen aufzunehmen. Dies gilt auch für Umschuldungen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2020 | 2021 |
Grundsteuer A auf | 325 v. H. | 325 v. H. |
Grundsteuer B auf | 390 v. H. | 390 v. H. |
Gewerbesteuer auf | 365 v. H. | 365 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| 2020 | 2021 |
für den ersten Hund | 60,00 Euro | 60,00 Euro |
für den zweiten Hund | 84,00 Euro | 84,00 Euro |
für jeden weiteren Hund | 108,00 Euro | 108,00 Euro |
für jeden gefährlichen Hund | 400,00 Euro | 400,00 Euro |
Die Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege werden wie folgt festgesetzt:
| 2020 | 2021 |
| 8 Euro/ha | 8 Euro/ha |
Der Stellenplan wird laut Anlage festgesetzt!
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2007 betrug — 215.954,88 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt — 59.671,49 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2019 beträgt — 31.287,49 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 beträgt — 6.719,49 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt — -14.242,51 €
(Bei dieser Betrachtungsweise sind die Jahresabschlüsse bis 2018 sowie die Planzahlen der Ergebnishaushalte ab 2019 berücksichtigt!)
Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde bisher noch nicht festgelegt.
Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan
(ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Die Verwaltung wird ermächtigt, bei haushaltsrechtlicher Notwendigkeit entsprechende Sperren zu verfügen.
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.07.2020 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 30.07.2020 bis 07.08.2020 während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn | |
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.