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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 31/2022
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung des Landkreis Kaiserslautern

- Öffentliche Bekanntmachung gemäß der §§ 8 ff. der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i.V.m. § 10 Bundesimmissions-schutzgesetz (BlmSchG) über das Vorhaben und den Antrag zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen in Niederkirchen und Heiligenmoschel.

Die juwi GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt hat mit Datum vom 04.03.2022 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen in Heimkirchen, Flurstück 547 und Heiligenmoschel, Flurstücke 1015 und 1060 gestellt. Dabei handelt es sich um den Anlagentyp GE 5.5-158 mit einer Nennleistung von 5.500 kW, einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Gesamthöhe von 240 m. Die geplante Inbetriebnahme ist für das 3. Quartal 2024 vorgesehen.

Die Kreisverwaltung Kaiserslautern als untere Immissionsschutzbehörde ist nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zuständig.

Das Vorhaben bedarf nach § 4 BImSchG und den §§ 1 und 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und der Ziffer 1.6.2 des Anhanges 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Für das Vorhaben besteht nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil die Vorhabenträgerin dies beantragt hat und die Kreisverwaltung Kaiserslautern als untere Immissionsschutzbehörde das Entfallen einer gesonderten Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Wegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.

Das Vorhaben sowie der Antrag der juwi GmbH werden hiermit gemäß der §§ 8 ff. der 9. BImSchV i.V.m. § 10 BImSchG bekanntgemacht.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. Hierzu gehören neben dem UVP-Bericht, insbesondere:

Urheber/Verfasser

Datum

Antragstellerin

-

Ingenieurbüro Pies GbR

03.11.2021

Antragstellerin

27.09.2021

L.A.U.B. Ingenieurgesellschaft mbH

07.02.2022

L.A.U.B. Ingenieurgesellschaft mbH

07.02.2022

Antragstellerin

28.10.2021

Antragstellerin

-

BFL Büro für Faunistik und Landschaftsökologie

19.08.2021

BFL Büro für Faunistik und Landschaftsökologie

17.09.2021

BFL Büro für Faunistik und Landschaftsökologie

20.10.2021

Antragstellerin

-

Antragstellerin

-

WPW Geoconsult Südwest GmbH

14.12.2021

I17-Wind GmbH & Co. KG

22.06.2021

divers

Stellungnahmen

(TÖB-Beteiligung)

SGD

Süd Gewerbeaufsicht

SGD Süd RS KL

Brandschutz

Untere Bauaufsicht

Creos

Ampiron GmbH

FB 5.5 ULB

GdKE, Koblenz-Landesarchäologie

Bundeswehr

LBM Kaiserslautern

Westnetz

DLR Westpfalz

LBM FB Luftverkehr

Forstamt Otterberg

Untere Wasser-, Abfall-

u. Bodenschutzbehörde

Pfalzgas GmbH

GdKE Speyer

Abt. 7 Gesundheitsamt

LA für Geologie und

Bergbau

Deutscher Wetterdienst

Landwirtschaftskammer

Bundesnetzagentur

VG Nordpfälzer Land

VG Otterbach-Otterberg

Pfalzwerke

Die öffentliche Auslegung findet vom 22.08.2022 bis einschließlich 22.09.2022 statt. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die vorgenannten Unterlagen werden in diesem Zeitraum bei den nachfolgenden Stellen während der genannten Dienststunden unter Beachtung und Einhaltung der aktuellen Hygiene- und Abstandsregeln zur Einsichtnahme ausgelegt:

Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern,

Zimmer 500/1,

Montag und Dienstag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr - 18.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg, Hauptstraße 27, 67697 Otterberg, Gebäude: Otterbach, Konrad-Adenauer-Straße 19, 67731 Otterbach, Zimmer 14

Montag und Dienstag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstag:

08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nordpfälzer Land, Bezirksamtstraße 7, 67806 Rockenhausen Fachbereich 3 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen,

Zimmer 36

Montag und Dienstag

08:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch und Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 18:00 Uhr

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, Gebäude 2, Raum 2/201

Montag bis Freitag

08.00 Uhr - 12.00 Uhr

Montag bis Mittwoch

13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Donnerstag

13.00 Uhr - 17.30 Uhr (nach Vereinbarung bis 18.00 Uhr)

Dieser Bekanntmachungstext, der UVP-Bericht und die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind während des genannten Auslegungszeitraums ebenfalls über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de verfügbar.

Maßgeblich ist – auch im Fall der Veröffentlichung auf der Homepage – gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung am 22.08.2022 bis einschließlich 24.10.2022 bei den oben genannten Stellen schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller sowie den Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Einwendungen berührt werden, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe des Inhalts unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde wird ein Erörterungstermin bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstraße 8, 67657 Kaiserslautern, großer Sitzungssaal im 2. OG am 14.11.2022 um 10.00 Uhr durchgeführt und kann bei Erforderlichkeit am nächsten Tag fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Besondere Einladungen zum Erörterungstermin ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch beim Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Kaiserslautern, den 01.08.2022
gez. Leßmeister, Landrat