Betreff: Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bebauungsplanverfahren „Industrie- und Gewerbegebiet Lorenhek“ in der Ortsgemeinde Lohnsfeld
Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfes – Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lohnsfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.07.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie sonstiger Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet Lorenhek“ sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung eines Industrie- und Gewerbegebietes geschaffen werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Notwendigkeit begründet sich durch gewerblich-industrielle Flächennachfragen die im regionalen Umfeld gegenwärtig nicht gedeckt werden können. Die nutzungsbezogene Zielsetzung der Planung umfasst hierbei die angebotsgerechte Bereitstellung von Flächenverfügbarkeiten zur Ansiedlung großflächiger sowie regionalbedeutsamer Unternehmen.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1952, 1953, 1954, 1955, 1957, 1958, 1959, 1960, 1961, 1962, 1963, 1964, 1965, 1966, 1968/1 (tlw.) und 1969 (tlw.). und ist entsprechend in beiliegendem Lageplan abgebildet.
Der Bebauungsplanentwurf einschließlich der Textlichen Festsetzungen, der Begründung sowie vorliegender Gutachten liegt gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) in der Zeit vom 14.08.2023 bis einschließlich 15.09.2023 zu jedermanns Einsicht, während der üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Gebäude 2, Zimmer 2/101, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, öffentlich aus.
Die Auslegungszeiten sind wie folgt festgesetzt: Montags, dienstags, mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Ergänzend bereitgestellt werden die Abwägungsunterlagen aus der frühzeitigen Beteiligung vom 21.02.2022 bis einschließlich 04.04.2022 sowie die im Rahmen dieser eingegangenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
Umweltbericht mit umweltbezogenen Themen:
- Schutzgut Boden und Fläche: Die gravierendsten Auswirkungen des Vorhabens bestehen in der mit der Überbauung verbundenen Versiegelung bislang unbebauter Flächen. Damit einher geht der Totalverlust aller Bodenfunktionen in größerem Umfang, vor allem der Speicher- und Reglerfunktion (Ausgleichkörper im Wasserhaushalt, Filter und Puffer für Schadstoffe). Durch umfängliche Grünfestsetzungen werden große Bereiche des Plangebiets nicht versiegelt und / oder im Vergleich zu der bisherigen Nutzung ökologisch signifikant aufgewertet. Da die vorhandenen Böden durch die bisherige ackerbauliche Nutzung stark anthropogen überformt wurde und dem Bereich nur eine geringe bis mittlere Bodenfunktionsbewertung im Bestand zugeordnet wird, wird die Beeinträchtigung des Schutzgutes als nicht erheblich bewertet.
- Schutzgut Wasser: Die Versiegelung im Zuge der Bebauung und Erschließung führt zum nachhaltigen Verlust an Infiltrationsfläche und damit verbunden zu einem erhöhten Oberflächenabfluss sowie zu einer zusätzlichen Verringerung der Grundwasserneubildung. Durch die festgesetzten Öffentlichen Grünflächen nebst Dachbegrünungen entstehen im Plangebiet selbst umfangreiche Flächen mit verbesserter Versickerungsfähigkeit. Diese sind im Vergleich zur bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung für das Schutzgut Wasser positiv zu bewerten. Aufgrund der gegebenen Vorbelastungen werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser / Grundwasser als geringfügig bis mittel eingestuft.
- Schutzgut Klima und Lufthygiene: Das Plangebiet ist aufgrund seiner bestehenden Grünstrukturen sowie seines geringen Versiegelungsgrades als mäßiger Kaltluftproduzent einzustufen. Aufgrund der Plangebietsgröße sowie der starken Bodenbearbeitung durch die Landwirtschaft sind diese Effekte für die Umgebung jedoch voraussichtlich nicht von wesentlicher Bedeutung. Eine Vulnerabilität des Plangebietes hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels sind zum aktuellen Stand unter Einbeziehung verfügbarer Daten nicht ersichtlich. Insgesamt ist deshalb von einer nur eingeschränkten Bedeutung des Plangebietes für das lokale Klima auszugehen. Aufgrund der angrenzenden Gewerbebetriebe ist zudem von einer geringfügigen lufthygienischen Vorbelastung auszugehen. Mit der Planung geht eine Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben inklusive eines minimal gesteigerten Verkehrsaufkommens einher. Hier ist mit einer geringfügigen Verschlechterung der Lufthygiene ohne wesentliche Auswirkungen zu rechnen. Insgesamt sind aufgrund der Lage und der lokalen Gegebenheiten nur geringfügige Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Lufthygiene zu erwarten.
- Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die Ackerflächen gehen durch die Überbauung als Habitat dauerhaft verloren. Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ist dem Plangebiet eine eingeschränkte Attraktivität als Lebensraum für Tier- wie auch Pflanzenarten zuzuordnen. Schutzgebiete werden durch die Planung nicht tangiert. Ein Ausgleichsbedarf wurde ermittelt. Durch die Planungsvorhaben, die eine intensive Dach- und Fassadenbegrünung sowie eine begrünte Terrassierung in einem Teil des Geländes vorsieht, ist dieser auf externem Gelände nicht zu erbringen, da das Plangebiet durch die Bebauung aus Sicht der Biodiversität sogar optimiert wird. Aufgrund der bestehenden Konflikte im Bestand und unter Berücksichtigung der Festsetzungen und Maßnahmen aus dem Bebauungsplan sind die Auswirkungen auf das Schutzgut als geringfügig einzustufen.
- Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsfunktion: Mit einer Neubebauung kommt es zu Eingriffen in die Landschaft. Die angrenzenden Ackerflächen und Naherholungsräume bleiben in gleicher Art und Weise, wie im Bestand, erreichbar. Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen tragen zu einer umfangreichen Gebietseingrünung sowie zur Schaffung einer Pufferzone hin zu angrenzenden Naherholungsräumen bei und bietet eigenständiges Erholungspotenzial. Dementsprechend werden die Auswirkungen auf das Schutzgut insgesamt mit einer geringen Erheblichkeit gewertet.
- Schutzgut Mensch, Bevölkerung und Gesundheit: Durch die Gewerbeerweiterung kommt es zu einem dauerhaften Verlust von landwirtschaftlicher Produktionsfläche, so dass diese Flächen nicht mehr der Nahrungs- oder Futtermittelproduktion zur Verfügung stehen. Schutz- und erhaltenswerte Kulturdenkmale im Sinne § 2 (1) Denkmalschutzgesetz sind innerhalb des Plangebiets oder des Betrachtungsraums nicht vorhanden. Darüber hinaus kam das Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete in der Nacht durch das Vorhaben überschritten werden. Somit sind zulässigen Gewerbelärmemissionen der geplanten Gewerbe- und Industriegebiete zu begrenzen. Positiv ist in diesem Zusammenhang die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu bewerten. Somit dient die Planung der möglichen Erweiterung von Gewerbeflächen ortsansässiger Betriebe oder Neuansiedlung von Gewerbebetrieben. Von dem Plangebiet können insbesondere in der Bauphase Lärm- und Luftemissionen ausgehen, die sich auf die Umgebung auswirken können. Diese treten jedoch hauptsächlich nur während der Bauphase auf und sind als hinnehmbar zu bewerten. Dementsprechend werden die Auswirkungen auf das Schutzgut insgesamt als geringfügig eingestuft.
- Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch das Vorhaben werden unter Beachtung der erarbeiteten Gutachten keine bekannten Kultur-, Boden- oder Baudenkmale beeinträchtigt.
| - | Schutzgebiete: Es sind keine Schutzgebiete von der Planung betroffen. |
| - | Ausgleichsmaßnahmen: Mit dem dargelegten Kompensationskonzept sowie der getroffenen grünordernischen Festsetzungen werden keine externen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Der Ausgleich erfolgt innerhalb des Plangebietes. |
| Umweltbezogene Fachgutachten: | |
| - | Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan vom 04.01.2022 |
| - | Avifaunistisches Gutachten (Feldlerche und Rebhuhn) zum Bebauungsplan vom 17.07.2023 |
| - | Entwässerungskonzept zum Bebauungsplan 05/2023 |
| Hinweise zu Umweltbelangen aus den Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB: | |
| - | 4 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentliche Belange mit Umweltbezug, betreffen folgende Themen:: Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung, Durchführung Umweltprüfung, Gebietseingrünung, Avifaunistische Untersuchungen zu Feldlerche und Rebhuhn, Entwässerungskonzept, Pflanzmaßnahmen |
Hinweis:
Für die Dauer der Auslegung können Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingereicht werden. Die Anregungen etc. können schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Jakobstr. 29, 67722 Winnweiler, vorgebracht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können.
Ergänzend zur Auslegung können die oben genannten Unterlagen im Internet, unter www.winnweiler-vg.de unter der Rubrik: Rathaus, Bauen und Wohnen, Bauleitplanung, Bauleitpläne im Verfahren und auch über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de) elektronisch abgerufen bzw. eingesehen werden.
Datenschutz:
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass Bauleitplanverfahren öffentliche Verfahren sind und daher alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
Lohnsfeld, den 04.08.2023 | Winnweiler, den 04.08.2023 |
Ortsgemeinde | Verbandsgemeindeverwaltung |
gez. Walter Bertram | gez. Rudolf Jacob |
Ortsbürgermeister | Bürgermeister |