In seiner öffentlichen Sitzung am 08.05.2019, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wartenberg-Rohrbach, die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Mischgebiet an der Kaiserstraße“, in der Gemeinde Wartenberg-Rohrbach, als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan der Gemeinde Wartenberg-Rohrbach mit dieser Bekanntmachung wirksam. Der Bebauungsplan kann auf Dauer im Rathaus der Verbandsgemeinde Winnweiler, Jakobstr. 29, 67722 Winnweiler, in den Diensträumen des Baureferates, während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
über die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbe- und Mischgebiet an der Kaiserstraße“ in der Ortsgemeinde Wartenberg-Rohrbach im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Wartenberg-Rohrbach in öffentlicher Sitzung am 08.05.2019 den Bebauungsplan „Gewerbe- und Mischgebiet an der Kaiserstraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan des zeichnerischen Teils vom Juli 2019 maßgebend.
§ 2
Inhalt des Bebauungsplanes
Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zeichnerischen und textlichen Teil i. d. F. vom Juli 2019.
§ 3
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Wartenberg-Rohrbach, den 14.08.2019
gez. Dagmar Schneider-Heinz, Ortsbürgermeisterin
Hinweise:
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, Referat 2, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung und die Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Es wird, gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB, darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften, über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres, seit dieser Bekanntmachung, schriftlich, gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird verwiesen.
Winnweiler, 14.08.2019
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Jacob, Bürgermeister
Anlage: Lageplan
Gemeinde Wartenberg-Rohrbach; Bebauungsplan „Gewerbe- und Mischgebiet an der Kaiserstraße“
Geltungsbereich