Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte über die Festsetzung von Marktsonntagen in der Ortsgemeinde Sippersfeld
Aufgrund des § 12 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBl. Nr. 5 S. 40 vom 17.04.2014), wird für die Ortsgemeinde Sippersfeld folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
1. | Die Ortsgemeinde Sippersfeld legt für den |
18.08.2019 | |
einen Marktsonntag fest. | |
2. | Veranstaltungen im Rahmen dieses Marktsonntages können in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden. |
§ 2 | |
1. | An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden. |
2. | An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Sippersfeld durchgeführt werden. |
3. | Der Verkauf von Waren aus ortsansässigen festen Verkaufsstellen sowie das Anbieten von Waren außerhalb dieser Verkaufsstellen ist verboten. |
§ 3 | |
1. | Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden. |
2. | Auf die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Landesgesetzes für Messen, Ausstellungen und Märkte wird verwiesen. |
§ 4
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 18.08.2019 außer Kraft.
Winnweiler, 09.08.2019
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister