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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 33/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze;

Erlaubnisverfahren gemäß § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 16 Landeswassergesetz (LWG) für die Einleitung von nichtbehandlungsbedürftigem Niederschlagswasser

Bekanntmachung

1.

Die Verbandsgemeindewerke Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler haben bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden als zuständige untere Wasserbehörde einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Schleifbach“ über einen Regenwasserkanal mit Regenwasserbehahdlungsanlage und eine anschließende Rückhaltemulde in den Lohnsbach (Gewässer III. Ordnung), Gemarkung Winnweiler, Verbandsgemeinde Winnweiler, gestellt.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass

2.1

die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen bei den

Verbandsgemeindewerken Winnweiler

Jakobstraße 29

67722 Winnweiler

Im Besprechungszimmer 1

Ansprechpartner: Herr Helf (Telefon 06302-602-82) oder Herr Schneller (Telefon 06302-602-84)

in der Zeit vom 21.08.2023 bis einschließlich 18.09.2023 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausliegen;

2.2

Einwendungen gegen das Vorhaben bei der

Kreisverwaltung Donnersbergkreis

Uhlandstraße 2

67292 Kirchheimbolanden

oder bei den

Verbandsgemeindewerken Winnweiler

Jakobstraße 29

67722 Winnweiler

bis spätestens 02.10.2023 schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können;

2.3

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach § 74 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einzulegen, innerhalb der Frist nach Ziffer 2.2 Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben können;

2.4

mit Ablauf der Einwendungsfrist grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind;

2.5

bei begründeten Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird;

2.6

bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;

2.7

bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

– die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

– die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann;

2.8

nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

3.

Diese Bekanntmachung ist im vorstehenden Zeitraum auch auf der Homepage der Kreisverwaltung Donnersbergkreis

https://www.donnersberq.de/donnersberqkreis/Aktuelles unter dem Punkt Bekanntmachungen, Bekanntmachungen der unteren Wasserbehörde abrufbar.

Maßgeblich sind im Zweifelsfall die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.