Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.086.399 Euro | 2.090.091 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.034.121 Euro | 2.131.148 Euro |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | 52.278 Euro | -41.057 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | 2024 | 2025 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -35.067 Euro | 12.531 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 19.708 Euro | 40.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 117.847 Euro | 148.700 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -98.139 Euro | -108.700 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 133.206 Euro | 96.169 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,
| wird festgesetzt für | 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 91.000,00 Euro | 108.700,00 Euro |
| zusammen auf | 91.000,00 Euro. | 108.700,00 Euro. |
Die Verwaltung wird im Vollzug dieser Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplanes ermächtigt, zu gegebener Zeit die in der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zu den am Kapitalmarkt erreichbar günstigen Bedingungen aufzunehmen. Dies gilt auch für Umschuldungen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
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| 2024 | 2025 |
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| 322.137 € | 468.402 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 500 v. H. | 500 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 400 v. H. | 400 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
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| 2024 | 2025 |
| für den ersten Hund | 60,00 Euro | 60,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 90,00 Euro | 90,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 120,00 Euro | 120,00 Euro |
| für jeden gefährlichen Hund | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
Die Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege werden wie folgt festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| a) | Beitrag mit Jagdpachtanteil (für Grundstückseigentümer, die sich ihren Jagdpachtanteil im Jagdbezirk Sippersfeld nicht auszahlen lassen) | 8 Euro/ha | 8 Euro/ha |
| b) | Beitrag mit Jagdpachtanteil (für Grundstückseigentümer, die sich ihren Jagdpachtanteil im Jagdbezirk Münchweiler/Alsenz nicht auszahlen lassen) | 23 Euro/ha | 23 Euro/ha |
| c) | Beitrag ohne Jagdpachtanteil (für Grundstückseigentümer, die ihren Jagdpachtanteil zurückverlangen) | 25 Euro/ha | 25 Euro/ha |
Der Stellenplan wird laut Anlage festgesetzt!
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2007 betrug — 5.253.671 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt — 5.535.393 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 5.474.574 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 5.526.852 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 beträgt — 5.485.795 €
(Bei dieser Betrachtungsweise sind die Jahresabschlüsse bis 2022 sowie die Planzahlen der Ergebnishaushalte ab 2023 berücksichtigt!)
Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde bisher noch nicht festgelegt.
Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan
(ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Die Verwaltung wird ermächtigt, bei haushaltsrechtlicher Notwendigkeit entsprechende Sperren zu verfügen.
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß §§ 98 Abs. 1 Satz 2, 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO
für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von — 91.000 €
für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von — 108.700 €
genehmigt.
Der in § 4 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO
für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von — 322.137 €
für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von — 468.402 €
genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
von Montag 19.08.2024 bis Dienstag 27.08.2024
während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensoder
Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.