„GI Hintertal“, Gemeinde Winnweiler
Die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Winnweiler hat am 05.06.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „GI Hintertal“ nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Genehmigung:
Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403), erlässt die Kreisverwaltung als zuständige Verwaltungsbehörde am 17.07.2025 folgende Verfügung: „Der vom Ortsgemeinderat am 05.06.2025 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „GI Hintertal“ wird genehmigt.“
S a t z u n g
über die Aufstellung des Bebauungsplans „GI Hintertal“ in der Ortsgemeinde Winnweiler OT Alsenbrück- Langmeil im Verfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB
vom 01.08.2025
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Winnweiler in öffentlicher Sitzung am 05.06.2025 den Bebauungsplan „GI Hintertal“ im Verfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GI Hintertal“ der Ortsgemeinde Winnweiler umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern: 1828 (tlw.), 1830 (tlw.), 1846 (tlw.), 1847/2 (tlw.), 1862, 1863, 1864, 1865, 1866 und 1867 und hat eine Gesamtgröße von ca. 11,6 ha. Das Gebiet befindet sich im Nordosten des Teilortes Langmeil und grenzt im Westen an weitere gewerblich/ industriell genutzte Flächen. Im Südosten tangiert die Autobahnbrücke der A 63 das Gebiet. Die südlich verlaufende Landesstraße L 401 bzw. Kaiserstraße erschließt das Gebiet. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung.
Bestandteil der Satzung ist die Bebauungsplanurkunde, die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung mit Umweltbericht.
Der Bebauungsplan „GI Hintertal“ der Ortsgemeinde Winnweiler tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Hinweise der Verbandsgemeindeverwaltung:
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und Umweltbericht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, Referat 2, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung, die Begründung und den Umweltbericht einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend sind die Unterlagen im Internet unter:
https://www.winnweiler-vg.de/rathaus/bauleitplanung/bebauungsplaene/og-winnweiler
einsehbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Es wird, gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB, darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften, über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres, seit dieser Bekanntmachung, schriftlich, gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird verwiesen.
| Winnweiler, 29.08.2025 | Winnweiler, 29.08.2025 |
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| Verbandsgemeindeverwaltung |
| gez. Rudolf Jacob | gez. Rudolf Jacob |
| Ortsbürgermeister | Bürgermeister |