Der Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Imsweiler, Schweisweiler, Falkenstein und Rockenhausen beansprucht. Diese Grundstücke können auch abseits der auszubauenden Straßentrasse liegen.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 18. September 2023 bis 17. Oktober 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nordpfälzer Land, Rathausgebäude, Bezirksamtstraße 8, 67806 Rockenhausen, 3. OG, Zimmer – Nr. 34 während der Dienststunden von
Montag und Dienstag — von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Mittwoch — von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
Donnerstag — von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Freitag — von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
und in der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, Gebäude 2, EG, Zimmer 101 während der Dienststunden von
Montag bis Freitag — von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
Montag bis Mittwoch — von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Donnerstag — von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 18. September 2023 auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Großprojekte/Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben.
Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens
Dienstag, den 31. Oktober 2023
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20 in 56068 Koblenz oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nordpfälzer Land, Bezirksamtstraße 8, 67806 Rockenhausen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler einzureichen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die E-Mail-Adresse lbm@poststelle.rlp.de zu richten.
Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels.
Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen.
Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung des Planes.
3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die schriftlich und rechtzeitig erhobenen Einwendungen behalten ihre Gültigkeit.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach dem Ergebnis einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles, welche auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Planunterlagen unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, seinem Standort sowie seinen möglichen Umweltauswirkungen durchgeführt wurde, sind nach überschlägiger Prüfung der Anhörungsbehörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Entscheidung über seine Zulässigkeit zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar.
8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast gem. § 9 a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Im Rahmen dieses straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) verarbeitet. Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik „Großprojekte/Themen\Baurecht\Straßenrechtliche Planfeststellung\Allgemeine Informationen\Hinweise zum Datenschutz“.