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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 36/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss „Natur Wohnpark Hochstein, 1. Änderung“ der Gemeinde Winnweiler im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

In seiner öffentlichen Sitzung am 07.05.2025, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Natur Wohnpark Hochstein“ in der Gemeinde Winnweiler, als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan der Gemeinde Winnweiler mit dieser Bekanntmachung wirksam. Der Bebauungsplan kann auf Dauer im Rathaus der Verbandsgemeinde Winnweiler, Jakobstr. 29, 67722 Winnweiler, in den Diensträumen des Baureferates, während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt des Planes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Satzung

über die Aufstellung des Bebauungsplans „Natur Wohnpark Hochstein, 1. Änderung“ in der Ortsgemeinde Winnweiler vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vom 01.08.2025

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Winnweiler in öffentlicher Sitzung am 07.05.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Natur Wohnpark Hochstein“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB als Satzung beschlossen.

§ 1

Der Geltungsbereich der 1. Änderung ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Natur Wohnpark Hochstein“. Er umfasst die Flurstücke mit den Flurstücksnummern: 103/14, 103/15, 103/16, 103/17, 103/18, 103/19 und 103/20 und teilweise 62/7. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 0,4 ha. Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ergibt sich aus der Bebauungsplanzeichnung.

§ 2

Bestandteil der Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung.

§ 3

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Natur Wohnpark Hochstein“ der Ortsgemeinde Winnweiler tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Winnweiler, den 01.08.2025
gez. Rudolf Jacob
Ortsbürgermeister

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.

Es wird, gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB, darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften, über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres, seit dieser Bekanntmachung, schriftlich, gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird verwiesen.

Winnweiler, den 05.09.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Rudolf Jacob
Bürgermeister
Geltungsbereich des Bebauungsplanes

„Natur Wohnpark Hochstein, 1. Änderung“ in der Ortsgemeinde Winnweiler OT Hochstein