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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 37/2025
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Winnweiler 2025/2026

Der Verbandsgemeinderat Winnweiler hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende

Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2025

2026

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

20.762.524 Euro

21.082.014 Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

21.616.927 Euro

21.260.506 Euro

der Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag auf

-319.490 Euro

356.421 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

714.317 Euro

1.524.909 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.200.318 Euro

2.012.386 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

6.995.325 Euro

6.230.152 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-4.795.007 Euro

-4.217.766 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.264.657 Euro

3.518.346 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

erforderlich ist, wird festgesetzt für

2025

2026

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

4.795.007 Euro

4.217.766 Euro

zusammen auf

4.795.007 Euro

4.217.766 Euro

Die Verwaltung wird im Vollzug dieser Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplanes ermächtigt, zu gegebener Zeit die in der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zu den am Kapitalmarkt erreichbar günstigsten Bedingungen aufzunehmen. Dies gilt auch für Umschuldungen.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

2025

4.259.352 Euro.

2026

0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden

müssen, beläuft sich auf

2025

2.024.459 Euro.

2026

0 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitsklasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

2025

22.400.000 Euro.

2026

23.500.000 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

2025

7.000.000 Euro.

2026

7.900.000 Euro.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

2025

2026

Sondervermögen Kanalwerk auf

verzinste Kredite

1.500.000 Euro

0 Euro

Sondervermögen Kanalwerk auf

zinslose Kredite

1.500.000 Euro

0 Euro

Sondervermögen Wasserwerk auf

verzinste Kredite

1.500.000 Euro

0 Euro

Sondervermögen Wasserwerk auf

zinslose Kredite

150.000 Euro

0 Euro

Sondervermögen Schwimmbad auf

verzinste Kredite

0 Euro

0 Euro

zusammen auf

4.650.000 Euro

0 Euro

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen

Kanalwerk auf

2.000.000 Euro

2.000.000 Euro

Sondervermögen

Wasserwerk auf

2.000.000 Euro

2.000.000 Euro

Sondervermögen

Schwimmbad auf

1.500.000 Euro

1.500.000 Euro

zusammen auf

5.500.000 Euro.

5.500.000 Euro.

3. Verpflichtungsermächtigungen

Sondervermögen Kanalwerk auf

800.000 Euro

0 Euro

Sondervermögen Wasserwerk auf

0 Euro

0 Euro

Sondervermögen Schwimmbad auf

0 Euro

0 Euro

zusammen auf

800.000 Euro

0 Euro.

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

0 Euro

0 Euro

Die Verwaltung wird im Vollzug dieser Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplanes ermächtigt, zu gegebener Zeit die in der Haushalts-satzung vorgesehenen Kredite zu den am Kapitalmarkt erreichbar günstigsten Bedingungen aufzunehmen.

Dies gilt auch für Umschuldungen.

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der jeweils geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.

Der Umlagesatz wird auf 54 v.H. festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 beträgt:

28.049.780 Euro

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt:

27.723.597 Euro

er Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt:

28.395.288 Euro

er Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt:

28.326.854 Euro

er Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt:

28.007.364 Euro

er Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026 beträgt:

28.363.785 Euro

(Bei dieser Betrachtungsweise sind die Jahresabschlüsse bis 2023 und die Jahresergebnisse nach der Planung für die Jahre 2024-2026 eingeflossen).

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1, Satz 2 GemO wurde bisher nicht festgelegt.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.

§ 11 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §$ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an

Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen

0 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen

0 Euro

§ 12 Weitere Bestimmungen

Weltere Bestimmunien gum, $ 95 Abs 2 Setz 2 Gem O, 2.B. zur Bewirtschafuzd (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Die Verwaltung wird ermächtigt, bei haushaltsrechtlicher Notwendigkeit entsprechende Sperren zu verfügen.

Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, den 12.09.2025
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:

Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß §95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

4.795.007 €

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

4.217.766 €

und

genehmigt.

Unter § 3 der Haushaltssatzung 2025/2026 werden der Gesamtbetrag der Verpflichtigungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 und die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wie folgt festgesetzt:

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

4.259.352 €

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

0 €

und

Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

2.024.459 €

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

0 €

und

Die nach § 95 Abs. 4 Nr. 1 GemO beantragte Genehmigung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 festgesetzten Gesamtbeträge der Verpflichtungsermächtigungen, für die nach Ihren Angaben in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden genehmigt (§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs.3 S. 1 GemO; vgl. auch Nr. 1 der VV zu § 102 GemO).

Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

22.400.000 €

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

23.500.000 €

und

wird genehmigt (§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO).

Ebenso wird der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

7.000.000 €

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

7.900.000 €

und

genehmigt (§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO).

Ferner wird der in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung ausgewiesene Gesamtbetrag der Kredite, für nachfolgende Sondervermögen mit Sonderrechnungen genehmigt:

Kanalwerk

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

3.000.000 € und

(davon entfallen jeweils 1.500.000 € auf verzinste Kredite und zinslose Kredite)

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

0 €

Wasserwerk

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

1.650.000 €

und

(davon entfallen 1.500.000 € auf verzinste Kredite und 150.000 € auf zinslose Kredite)

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

0 €

Schwimmbad

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

0 €

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

0 €

und

Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde bereits der unter § 5 Nr. 2 der Haushaltssatzung ausgewiesene Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für Sondervermögen mit Sonderrechnungen gemäß §§ 80 Abs. 4, 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO vorab genehmigt..

Der unter § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung für nachfolgende Sondervermögen mit Sonder-

rechnungen, für den in den Künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden muss wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO genehmigt:

Kanalwerk

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

800.000 €

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

0 €

und

Wasserwerk

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

0 €

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

0 €

und

Schwimmbad

für das Haushaltsjahr 2025

in Höhe von

0 €

für das Haushaltsjahr 2026

in Höhe von

0 €

und

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.09.2025 bis 23.09.2025

während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung

geltend machen.

Winnweiler, den 12.09.2025