Der Verbandsgemeinderat Winnweiler hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 20.762.524 Euro | 21.082.014 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 21.616.927 Euro | 21.260.506 Euro |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | -319.490 Euro | 356.421 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 714.317 Euro | 1.524.909 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.200.318 Euro | 2.012.386 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.995.325 Euro | 6.230.152 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.795.007 Euro | -4.217.766 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.264.657 Euro | 3.518.346 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 | |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 4.795.007 Euro | 4.217.766 Euro |
| zusammen auf | 4.795.007 Euro | 4.217.766 Euro |
Die Verwaltung wird im Vollzug dieser Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplanes ermächtigt, zu gegebener Zeit die in der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zu den am Kapitalmarkt erreichbar günstigsten Bedingungen aufzunehmen. Dies gilt auch für Umschuldungen.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
| 2025 | 4.259.352 Euro. | |
| 2026 | 0 Euro. |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden
müssen, beläuft sich auf
| 2025 | 2.024.459 Euro. | |
| 2026 | 0 Euro. |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
| 2025 | 22.400.000 Euro. | |
| 2026 | 23.500.000 Euro. |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| 2025 | 7.000.000 Euro. | |
| 2026 | 7.900.000 Euro. |
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| 2025 | 2026 | ||
| Sondervermögen Kanalwerk auf | verzinste Kredite | 1.500.000 Euro | 0 Euro |
| Sondervermögen Kanalwerk auf | zinslose Kredite | 1.500.000 Euro | 0 Euro |
| Sondervermögen Wasserwerk auf | verzinste Kredite | 1.500.000 Euro | 0 Euro |
| Sondervermögen Wasserwerk auf | zinslose Kredite | 150.000 Euro | 0 Euro |
| Sondervermögen Schwimmbad auf | verzinste Kredite | 0 Euro | 0 Euro |
| zusammen auf | 4.650.000 Euro | 0 Euro | |
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
| Sondervermögen Kanalwerk auf | 2.000.000 Euro | 2.000.000 Euro |
| Sondervermögen Wasserwerk auf | 2.000.000 Euro | 2.000.000 Euro |
| Sondervermögen Schwimmbad auf | 1.500.000 Euro | 1.500.000 Euro |
| zusammen auf | 5.500.000 Euro. | 5.500.000 Euro. |
3. Verpflichtungsermächtigungen
| Sondervermögen Kanalwerk auf | 800.000 Euro | 0 Euro |
| Sondervermögen Wasserwerk auf | 0 Euro | 0 Euro |
| Sondervermögen Schwimmbad auf | 0 Euro | 0 Euro |
| zusammen auf | 800.000 Euro | 0 Euro. |
darunter:
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0 Euro | 0 Euro |
Die Verwaltung wird im Vollzug dieser Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplanes ermächtigt, zu gegebener Zeit die in der Haushalts-satzung vorgesehenen Kredite zu den am Kapitalmarkt erreichbar günstigsten Bedingungen aufzunehmen.
Dies gilt auch für Umschuldungen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) in der jeweils geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 54 v.H. festgesetzt.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt: | 28.049.780 Euro |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt: | 27.723.597 Euro |
| er Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt: | 28.395.288 Euro |
| er Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt: | 28.326.854 Euro |
| er Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt: | 28.007.364 Euro |
| er Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt: | 28.363.785 Euro |
(Bei dieser Betrachtungsweise sind die Jahresabschlüsse bis 2023 und die Jahresergebnisse nach der Planung für die Jahre 2024-2026 eingeflossen).
Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1, Satz 2 GemO wurde bisher nicht festgelegt.
Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 2 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §$ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an
Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. für Leistungsstufen | 0 Euro |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0 Euro |
Weltere Bestimmunien gum, $ 95 Abs 2 Setz 2 Gem O, 2.B. zur Bewirtschafuzd (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Die Verwaltung wird ermächtigt, bei haushaltsrechtlicher Notwendigkeit entsprechende Sperren zu verfügen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3, 4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß §95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 4.795.007 € |
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 4.217.766 € |
und
genehmigt.
Unter § 3 der Haushaltssatzung 2025/2026 werden der Gesamtbetrag der Verpflichtigungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 und die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wie folgt festgesetzt:
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 4.259.352 € |
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 0 € |
und
Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 2.024.459 € |
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 0 € |
und
Die nach § 95 Abs. 4 Nr. 1 GemO beantragte Genehmigung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 festgesetzten Gesamtbeträge der Verpflichtungsermächtigungen, für die nach Ihren Angaben in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden genehmigt (§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs.3 S. 1 GemO; vgl. auch Nr. 1 der VV zu § 102 GemO).
Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 22.400.000 € |
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 23.500.000 € |
und
wird genehmigt (§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO).
Ebenso wird der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 7.000.000 € |
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 7.900.000 € |
und
genehmigt (§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und § 105 Abs. 3 GemO).
Ferner wird der in § 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung ausgewiesene Gesamtbetrag der Kredite, für nachfolgende Sondervermögen mit Sonderrechnungen genehmigt:
| Kanalwerk | ||
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 3.000.000 € und |
| (davon entfallen jeweils 1.500.000 € auf verzinste Kredite und zinslose Kredite) | ||
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 0 € |
| Wasserwerk | ||
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 1.650.000 € |
| und | ||
| (davon entfallen 1.500.000 € auf verzinste Kredite und 150.000 € auf zinslose Kredite) | ||
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 0 € |
Schwimmbad
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 0 € |
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 0 € |
und
Mit Schreiben vom 13.01.2025 wurde bereits der unter § 5 Nr. 2 der Haushaltssatzung ausgewiesene Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für Sondervermögen mit Sonderrechnungen gemäß §§ 80 Abs. 4, 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 Abs. 3 GemO vorab genehmigt..
Der unter § 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung für nachfolgende Sondervermögen mit Sonder-
rechnungen, für den in den Künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden muss wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO genehmigt:
Kanalwerk
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 800.000 € |
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 0 € |
und
Wasserwerk
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 0 € |
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 0 € |
und
Schwimmbad
| für das Haushaltsjahr 2025 | in Höhe von | 0 € |
| für das Haushaltsjahr 2026 | in Höhe von | 0 € |
und
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 15.09.2025 bis 23.09.2025
während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.