Aktenzeichen: 2 K 41/20
Datum: 20.07.2022
Abschrift
Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll der im Grundbuch von Winnweiler Blatt 677eingetragene, nachstehend bezeichnete Grundbesitz am Mittwoch, den 26.10.2022 um 10.00 Uhr im Amtsgericht Rockenhausen, Kreuznacher Str. 37, 67806 Rockenhausen, Erdgeschoss, Sitzungssaal 1 versteigert werden:
| 1 | Winnweiler | Fl.St. 250 | Hof- und Gebäudefläche, | |
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| Zwergstraße 4 | 124 m² |
Grundstück: — 24.000,00 EUR
| 2 | Winnweiler | Fl.St. 515 | Ackerland, Schleifbach | 820 m² |
Grundstück: — 48.000,00 EUR
Insgesamt: — 72.000,00 EUR
Gemäß Gutachten handelt es sich hinsichtlich des Fl.St. 250 um ein mit einem unter Denkmalschutz, in einem vereinfachten Sanierungsverfahren und einem Teilstadtumbau stehenden zweiseitig angebauten historischen zweigeschossigen und teilunterkellerten Wohnhaus mit seitlicher ehemaliger Tenne bebautes Grundstück, in einer Denkmalzone liegend. Das Wohnhaus befindet sich laut Gutachten in einem sehr schlechten Zustand. Wohn- bzw. Nutzfläche ca. 135,88 m².
Bei Fl.St. 515 handelt es sich laut Gutachten um ein unbebautes Grundstück, das früher als Freizeitgartenland genutzt wurde und nun in eine öffentliche Grünfläche als „zukünftige“ Ausgleichsfläche überführt werden soll.
Beschlagnahme: 11.12.2020.
Nähere Informationen unter www.versteigerungspool.de ca. 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Es ist zweckmäßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstückes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.