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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 38/2024
Amtlicher Teil
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Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates

Bürgermeister Rudolf Jacob hatte die Mitglieder des Ortsgemeinderates für Donnerstag, den 05.09.2024, zu einer Sitzung ins Rathaus eingeladen.

Zunächst stand die Verpflichtung der Ratsmitglieder Sven Weingarth und Jürgen Spieß auf der Tagesordnung. Jürgen Spieß konnte bei der konstituierenden Sitzung urlaubsbedingt nicht verpflichtet werden. Sven Weingarth ist für Christiane Demmerle nachgerückt, die nach ihrer Wahl zur 1. Beigeordneten ihr Mandat im Ortsgemeinderat niedergelegt hat.

Es folgte die Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe zur Lieferung und Montage von 4 Türwächtern für das Festhaus. Der Ortsgemeinderat hatte in seiner vorletzten Sitzung entschieden, die Notausgangstüren vom Saal in den Außenbereich des Festhauses mit Türwächtern zu sichern, um zu vermeiden, dass bei Veranstaltungen diese Türen unberechtigt geöffnet werden. In diesem Zusammenhang war es wiederholt zu Beschwerden aus der Nachbarschaft des Festhauses gekommen.

Zwei ortsansässige Fachfirmen haben entsprechende Angebote abgegeben. Der Ortsgemeinderat entschied, eine Variante mit einer entsprechenden EN 179 Zertifizierung einbauen zu lassen. Der Auftrag wurde zum Bruttoangebotspreis von 3.298,00 € an die Firma Wassner, Winnweiler, vergeben. Die Beschlussfassung erfolgte einstimmig.

Im nächsten Punkt wurde über die Neufassung der Benutzungs- und Hausordnung des Festhauses beraten und beschlossen. Ortsbürgermeister Jacob hatte den Ratsmitgliedern im Vorfeld entsprechende Entwürfe für die notwendigen Neufassungen übersandt. Nach einer kurzen Sachdiskussion und der mehrheitlichen Ablehnung eines Antrages der SPD-Fraktion auf Sonderregelungen für bestimmte Nutzer, wurde die nebenstehenden Benutzungs- und Hausordnung für das Festhaus mehrheitlich (1 Nein-Stimme) beschlossen.

Als letzten Punkt im öffentlichen Teil wurde der Ortsbürgermeister zur Auftragsvergabe zur Anschaffung eines Kommunalschleppers bevollmächtigt. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann der Ortsbürgermeister ein entsprechendes Vorführ- oder Gebrauchtgerät anschaffen. Die Anschaffung ist notwendig geworden, da das vorhandene Gerät nicht mehr wirtschaftlich repariert werden kann.

Es folgte die nichtöffentliche Sitzung mit der Beschlussfassung über die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechtes sowie über den Verkauf von 5 gemeindlichen Grundstücken. Weitere Entscheidungen über den Verkauf von gemeindlichen Grundstücken wurden vertagt.

Folgende Erklärung müssen künftig alle Mieter des Festhauses mit Unterzeichnung des Mietvertrages abgeben:

An alle Mieter

des Festhauses Winnweiler

zur Beachtung

und nach Unterschrift (mit Vertrag) zurück an Gemeinde!

Nach Beeinträchtigung der Bewohner im Umfeld des Festhauses hat der Gemeinderat beschlossen, die Mieter eindringlich auf die Einhaltung der Benutzungsordnung, aber auch auf die nachstehenden Punkte hinzuweisen. Bei Nichtbeachtung ist der Beauftragte der Gemeinde berechtigt, die Veranstaltung zu unterbrechen, notfalls die Polizei zu verständigen. Außerdem wird bei Nichtbeachtung die hinterlegte Kaution in Höhe von 500,- € als Vertragsstrafe einbehalten.

Sollten Sie die Benutzungsordnung und die aufgeführten Vorgaben nicht einhalten wollen bzw. nicht eingehalten werden, so sollten Sie von einer Anmietung Abstand nehmen.

1.

Die als Notausgänge gekennzeichneten Türen des Festhauses sind wegen evtl. Lärmbelästigungen verschlossen zu halten und nur im Notfall zu benutzen.

2.

Die Anlieferung zum Festhaus hat grundsätzlich durch den Haupteingang zu erfolgen. Die Absperrung am Parkplatz hat nur der Beauftragte der Gemeinde zu öffnen.

3.

Ein Abstellen von Fahrzeugen im gesamten Bereich der Zufahrt Parkplatz zum Festhaus ist nicht erlaubt. (Feuerwehrzufahrt!)

4.

Sämtliche Veranstaltungen sind ohne Lärmbelästigung für die Nachbarn abzuhalten (s. Nr. 1 und 2). Ab 22.00 Uhr ist Musik auf das zulässige Maß zurückzunehmen und hat spätestens um 24.00 Uhr zu enden. Der Beauftragte der Gemeinde wird dies überprüfen.

5.

Übernachtungen im Festhaus sind nicht erlaubt!

6.

Der Schlüssel, auch für die Schränke bei evtl. Geschirr- und Getränkebedarf, ist rechtzeitig vor der Veranstaltung während der üblichen Dienstzeiten (07.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr) beim Beauftragten der Gemeinde abzuholen und bis spätestens 10.00 Uhr des nächsten Tages der Veranstaltung zurückzugeben.

In Absprache hat auch die Einweisung in die Bedienung der Geräte und der Technik zu erfolgen.

7.

Dieses Merkblatt ist ein Anhang zur Benutzungsordnung.

Ich erkenne obige Vorgaben an und verpflichte mich zur Einhaltung!

Winnweiler, den ………………………………………………………………

Benutzungsordnung des Festhauses:

Benutzungsordnung für das Festhaus der Gemeinde Winnweiler

§ 1

Das Festhaus steht im Eigentum der Gemeinde Winnweiler.

§ 2

Das Festhaus steht zur Verfügung:

a)

für Zusammenkünfte der Gemeinde und der gemeinnützigen örtlichen Vereine, der Kirchen, öffentlichen Einrichtungen und Parteien mit Gliederung in der Ortsgemeinde Winnweiler

b)

für kulturelle Veranstaltungen und Versammlungen

c)

für das Abhalten von Tanzveranstaltungen

d)

für sportliche Zwecke (Gymnastik, Tanzsport) – also keine Ballspiele.

§ 3

Für alle das Festhaus betreffenden Angelegenheiten ist allein der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat zuständig.

§ 4

Alle Nutzer, die nicht Teil der politischen Gemeinde sind, sind Mieter.

§ 5

Sämtliche Veranstaltungen sind in einem Belegungsplan festzuhalten. Die vorgegebenen Zeiten sind einzuhalten. Zeitliche Verschiebungen können nicht eigenmächtig vorgenommen werden, sondern bedürfen der Zustimmung des Trägers.

(1) Die Voraussetzungen für die Genehmigung der Benutzung ist in jedem Fall die Benennung einer verantwortlichen Person, die auch dafür Verantwortung trägt, dass die Benutzer auf Ordnung, Sauberkeit und einen sparsamen Energieverbrauch selbst achten.

(2) Für die Mieter erfolgt die Schlüsselübergabe in den üblichen Amtszeiten (7.00 Uhr – 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr – 16.00 Uhr) durch den Hausmeister.

Dieser für die Organisation Zuständige erteilt die zum Betrieb erforderlichen Auskünfte und händigt dem Mieter eine Hausordnung aus. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter diese an.

(3) Die Einrichtungen und Ausstattungen der Räume sind schonend zu behandeln (keine Nägel in die Wand). Beschädigung am Baukörper oder an der Einrichtung sind dem Träger bzw. dem Beauftragten unverzüglich zu melden. Technische Geräte dürfen nur nach der Bedienungsanweisung benutzt werden. Nach der Benutzung sind alle Räume bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Tages herzurichten. Tische und Stühle sind herzurichten und die Küche mit ihrer Einrichtung in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die benutzten Räume sind gut zu lüften. Die Reinigung erfolgt durch den Vermieter.

(4) Nach der Benutzung muss der angefallene Müll mitgenommen werden und alle Türen müssen abgeschlossen werden. Bei der „Abnahme des Hauses“ hat der Mieter die Schlüssel an den Hausmeister zurückzugeben. Für Verluste oder Beschädigungen haftet der Mieter; diese werden in Rechnung gestellt und ggfs. mit der hinterlegten Kaution verrechnet.

(5) Bei Veranstaltungen für Jugendliche sind die Bestimmungen des Jugendschutz-gesetzes einzuhalten.

(6) a) Der Mieter übernimmt immer die Haftung bei Nutzung der Bühne. Er hat Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (Gefahr des Absturzes von der Bühne ).

b) Bei Verschmutzung oder Beschädigung der Vorhänge, insbesondere auch der Bühnenvorhänge, hat der Mieter die Kosten der Reinigung und Reparatur zu tragen.

§ 6 Benutzungsgebühren

(1) Bei Veranstaltungen von Mietern werden die in § 9 festgelegte Gebühren erhoben.

§ 7 Meldepflicht

(1) Der Hausmeister muss über alle Veranstaltungen informiert sein.

(2) Alle Meldungen für öffentliche Veranstaltungen (Schankerlaubnis, GEMA, Aufsichtspflicht Feuerwehr und DRK) müssen Mieter bei den zuständigen Stellen selbst vornehmen.

§ 8 Verstöße gegen die Hausordnung

Bei Verstößen gegen die Hausordnung wird die hinterlegte Kaution in Höhe von 500,00 € als Vertragsstrafe einbehalten.

§ 9 Gebühren

(1) Für die Benutzung des Festhauses werden folgende Entgelte erhoben:

a) Gewerbliche und private Mieter:

Kleiner Saal 180,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.

Großer Saal 340,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.

Beide Säle 500,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.

b) Örtliche Parteien, Vereine, öffentliche Einrichtungen und Kirchen:

Kleiner Saal 90,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.

Großer Saal 170,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.

Beide Säle 250,-- € „Tagessatz“ + jeweils geltende MwSt.

jeweils zzgl. Reinigung, Mietsachschadenversicherung und eventuellem Ersatz von Geschirr zuzüglich geltende Mehrwertsteuer

(2) Stühle und Tische werden nicht ausgeliehen.

(3) Im Bedarfsfalle ist eine Vorauszahlung vor Schlüsselübergabe zu leisten.

(4) Wird die Veranstaltung vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin abgemeldet, ist die Hälfte der Miete nach Absatz 1, ansonsten die volle Miete zu entrichten.

(5) Der Mieter hat eine Kaution in Höhe von 500,00 € unbar zu hinterlegen. Diese wird, wenn sie nicht als Vertragsstrafe einbehalten wird, bei der Abrechnung der Vermietung verrechnet.

§ 10 Versicherungen

Für Unfälle in dem Festhaus übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Vereine, Kirchen und Gruppen haben für den Versicherungsschutz ihrer Mitglieder Sorge zu tragen. Es besteht eine Mietsachschadenversicherung mit 50,- € Selbstbsteiligung je Schadenfall, für die anteilig ein Pauschalbetrag je Veranstaltung von 30,- € zzgl Mehrwertsteuer erhoben wird. Im Schadensfall wird die Selbstbeteiligung zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 11 Dauernutzung

Für die Dauernutzung werden gesonderte Regelungen durch den Gemeinderat getroffen, wobei Einzelveranstaltungen Vorrang vor regelmäßig wiederkehrenden Nutzungen (Dauernutzer) haben.

Diese Benutzungsordnung wurde am 05.09.2024 im Gemeinderat beschlossen und tritt ab 20.09.2024 in Kraft.

Winnweiler, den 20.09.2024
Rudolf Jacob
(Ortsbürgermeister)