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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 39/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Winnweiler

Lageplan Bebauungsplan „Fischerhüttwiesen“, OG Winnweiler

Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Fischerhüttwiesen“, Gemeinde Winnweiler

Genehmigung:

Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 221) geändert in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403), erlässt die Kreisverwaltung als zuständige Verwaltungsbehörde folgende Verfügung:

Der vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler am 27.07.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Fischerhüttwiesen“ wird genehmigt.

Kirchheimbolanden, den 05.09.2023

Im Auftrag
gez. Franzreb

Die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Winnweiler hat am 27.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Fischerhüttwiesen“ als Satzung beschlossen.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand der Ortsgemeinde Winnweiler, unmittelbar angrenzend an die Straße „An den Hopfengärten“ (K 4). Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs lässt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen und Darstellungen entnehmen.

Der Bebauungsplan „Fischerhüttwiesen“ der Ortsgemeinde Winnweiler tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und Umweltbericht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, Referat 2, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung, die Begründung und den Umweltbericht einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend sind die Unterlagen im Internet unter:

https://www.winnweiler-vg.de/rathaus/bauleitplanung/bebauungsplaene/og-winnweiler

einsehbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.

Es wird, gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB, darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften, über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres, seit dieser Bekanntmachung, schriftlich, gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird verwiesen.

Winnweiler, 29.09.2023 Verbandsgemeindeverwaltung

gez. Rudolf Jacob gez. Rudolf Jacob
Ortsbürgermeister Bürgermeister

Satzung

über die Aufstellung des Bebauungsplans „Fischerhüttwiesen“ in der Ortsgemeinde Winnweiler im Verfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB vom 15.09.2023.

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) hat die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Winnweiler in öffentlicher Sitzung am 27.07.2023 den Bebauungsplan „Fischerhüttwiesen“ im Verfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

§ 1

Der Geltungsbereich befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand der Ortsgemeinde Winnweiler, unmittelbar angrenzend an die Straße „An den Hopfengärten“ (K 4). Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs lässt sich aus den zeichnerischen Festsetzungen und Darstellungen entnehmen.

§ 2

Bestandteil der Satzung ist die Bebauungsplanurkunde, die Begründung und der Umweltbericht.

§ 3

Der Bebauungsplan „Fischerhüttwiesen“ der Ortsgemeinde Winnweiler tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Winnweiler, den 15.09.2023

gez. Rudolf Jacob
Ortsbürgermeister