Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom 19.09.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
| 2023 | ||
| gegenüber | verändert | nunmehr |
| bisher | um | festgesetzt |
|
|
| auf |
| Euro | Euro | Euro |
| Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: |
| ||
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 1.882.376 € | 0 € | 1.882.376 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.709.438 € | 0 € | 1.709.438 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag | 172.938 € |
| 172.938 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -9.749 € | 0 € | -9.749 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 428.208 | 0 € | 428.208 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 272.114 € | 0 € | 272.114 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 156.094 € |
| 156.094 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -146.345 € | 0 € | -146.345 € |
| 2024 | ||
| gegenüber | verändert | nunmehr |
| bisher | um | festgesetzt |
|
|
| auf |
| Euro | Euro | Euro |
| Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: | |||
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 1.667.313 € | 0 € | 1.667.313 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.682.756 € | 0 € | 1.682.756 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag | -15.443 € | 0 € | -15.443 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 31.705 € | 0 € | 31.705 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 26.168 € | 0 € | 26.168 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 748.800 € | 0 € | 748.800 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -722.632 | € 0 | € -722.632 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 690.927 € | 0 € | 690.927 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| 2023 | |
| zinslose Kredite von bisher | 0 Euro auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite von bisher | 0 Euro auf | 0 Euro |
| zusammen von bisher | 0 Euro auf | 0 Euro. |
| 2024 | |
| zinslose Kredite von bisher | 0 Euro auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite von bisher | 0 Euro auf | 88.890 Euro |
| zusammen von bisher | 0 Euro auf | 88.890 Euro. |
Die Verwaltung wird im Vollzug dieser Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplanes ermächtigt, zu gegebener Zeit die in der Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite zu den am Kapitalmarkt erreichbar günstigsten Bedingungen aufzunehmen. Dies gilt auch für Umschuldungen.
Bleibt unverändert!
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag neu festgesetzt für
| 2023 | ||
| von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro |
| 2024 | ||
| von bisher | 0 Euro | auf | 1.037.722 Euro |
Die Realsteuerhebesätze und die Hundesteuersätze bleiben unverändert!
Die Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege bleiben unverändert!
Die Festsetzungen im Stellenplan bleiben unverändert!
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2021 beträgt: | 2.073.230 Euro. |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2022 beträgt: | 2.191.209 Euro. |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2023 beträgt: | 2.364.147 Euro. |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2024 beträgt: | 2.348.704 Euro. |
(Die Entwicklung des Eigenkapitals ist anhand der Jahresabschlüsse bis 2021 und ab dem Jahr 2022 anhand der Planungsdaten des Ergebnishaushaltes dargestellt).
Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über - und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde bisher noch nicht festgelegt.
Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Die Verwaltung wird ermächtigt, bei haushaltsrechtlicher Notwendigkeit entsprechende Sperren zu verfügen.
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß §§ 98 Abs. 1 Satz 2, 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO
für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von — 88.890 €
nicht genehmigt.
Der in § 4 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO
für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von — 1.037.722 €
genehmigt.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
von Montag, 07.10.2024 bis Dienstag, 15.10.2024
während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.