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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 40/2025
Amtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Winnweiler 2025/2026

für die Jahre 2025 und 2026 vom 03.10.2025

Der Verbandsgemeinderat Winnweiler hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

Die § 1 bis 11 bleiben unverändert

§ 12 Stellenplan

Der 1. Nachtragsstellenplan wird gem. der Anlage festgesetzt.

§ 13 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Die Verwaltung wird ermächtigt, bei haushaltsrechticher Notwendigkeit entsprechende Sperren zu verfügen.

Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, den 03.10.2025
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2028 ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.09.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspfichtigen Teile.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme von Montag, 06.10.2025 bis Dienstag, 14.10.2025 während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.

Weiterhin wird daraufhingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Winnweiler, den 03.10.2025
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister