Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 27.08.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
| § 1 | Träger und Gegenstand |
| § 2 | Aufnahme |
| § 3 | Organisation |
| § 4 | Aufsicht |
| § 5 | Betreuungsgebühr |
| § 6 | Zahlung der Betreuungsgebühren |
| § 7 | Beendigung der Teilnahme |
| § 8 | Ausschluss |
| § 9 | Gebührenschuldner |
| § 10 | Versicherung und Haftung |
| § 11 | Inkrafttreten |
Anlage A - Gebührenberechnung
Anhang B - Betreuungszeiten
(1) Die Verbandsgemeinde Winnweiler ist Trägerin der Betreuenden Grundschule an den Grundschulen in ihrer Trägerschaft.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Betreuungsgruppen und die Durchführung besteht nicht. Eine Betreuungsgruppe wird grundsätzlich erst dann eingerichtet, wenn mindestens acht verbindliche Anmeldungen vorliegen. Zwecks Aufrechterhaltung der Gesamtbetreuung kann die Mindestgruppengröße unterschritten werden.
(3) Die Betreuende Grundschule ist ein freiwilliges Betreuungsangebot außerhalb der Unterrichtszeit. Sie dient der verlässlichen Betreuung der Kinder im Rahmen der personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten des Schulträgers. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur im Rahmen der verfügbaren Betreuungskapazitäten.
(4) Die Einzelheiten der Durchführung sowie die pädagogischen Grundsätze ergeben sich aus dieser Satzung und der Konzeption der Betreuenden Grundschule.
(1) Die Teilnahme an der Betreuenden Grundschule setzt einen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus.
(2) Über den Antrag entscheidet der Schulträger im Rahmen der verfügbaren Betreuungskapazitäten.
(3) Die Aufnahme wird erst mit Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung des Schulträgers wirksam.
(4) Die Aufnahme erfolgt jeweils für ein Schuljahr und endet mit dessen Ablauf, sofern sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung vorzeitig beendet wird. Aufnahmen während des laufenden Schuljahres gelten bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres.
(5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen der für die Betreuung wesentlichen Angaben, insbesondere der Anschrift, der Erreichbarkeit, der Abholberechtigung oder gesundheitlicher Besonderheiten, dem Schulträger unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wurden bei der Anmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Aufnahme nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgenommen oder widerrufen werden.
(1) Die Betreuende Grundschule wird an den vom Schulträger festgelegten Grundschulstandorten angeboten.
(2) Die Betreuungszeiten ergeben sich aus der als Bestandteil dieser Satzung beschlossenen Anlage B.
(3) Die Betreuung findet grundsätzlich an den Schultagen des Landes Rheinland-Pfalz außerhalb der Unterrichtszeit statt.
(4) Soweit an einem Betreuungsstandort ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten wird, erfolgt die Teilnahme auf Grundlage der Anmeldung der Erziehungsberechtigten. Die Einzelheiten der Organisation und Abrechnung regelt der Schulträger.
(5) Kann die Betreuung aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen Personalmangels, Erkrankungen, höherer Gewalt oder anderer zwingender organisatorischer Gründe vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt angeboten werden, informiert der Schulträger die Erziehungsberechtigten unverzüglich. Vorübergehende Einschränkungen oder Ausfälle begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatzbetreuung oder Erstattung der Betreuungsgebühr.
(1) Die Aufsichtspflicht des Schulträgers beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte und endet mit der Übergabe an die Erziehungsberechtigten oder an eine von diesen schriftlich benannte und zur Abholung berechtigte Person.
(2) Für Kinder, die mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten den Heimweg selbstständig antreten dürfen, endet die Aufsichtspflicht mit dem Verlassen des Betreuungsgeländes.
(3) Die Einzelheiten der Organisation und Durchführung der Betreuung ergeben sich aus der Konzeption der Betreuenden Grundschule.
(1) Für die Teilnahme an der Betreuenden Grundschule erhebt die Verbandsgemeinde Winnweiler eine Betreuungsgebühr.
(2) Die Höhe der Betreuungsgebühr richtet sich nach der angemeldeten Betreuungszeit und ergibt sich aus der als Bestandteil dieser Satzung beschlossenen Anlage A.
(3) Die Pflicht zur Zahlung der Betreuungsgebühr beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuende Grundschule und endet mit Ablauf der Teilnahme nach § 2 Absatz 4 oder mit einer vorzeitigen Beendigung nach § 7.
(4) Vorübergehende Fehlzeiten, insbesondere aufgrund von Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit des Kindes, berühren die Pflicht zur Zahlung der Betreuungsgebühr nicht.
(1) Die Betreuungsgebühr wird für jedes Schuljahr durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(2) Die Betreuungsgebühr ist in elf monatlichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Gebührenbescheid.
(3) Die Teilnahme an der Betreuenden Grundschule setzt grundsätzlich die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats voraus. In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulträger eine andere Zahlungsweise zulassen.
(4) Rückständige Betreuungsgebühren werden nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften beigetrieben.
(1) Die Teilnahme an der Betreuenden Grundschule endet mit Ablauf des Schuljahres, für das die Aufnahme erfolgt ist.
(2) Eine vorzeitige Beendigung der Teilnahme während des Schuljahres ist auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei einem Schulwechsel oder einem Wegzug, möglich. Über sonstige begründete Einzelfälle entscheidet der Schulträger.
(3) Wird die Betreuungsgebühr während des laufenden Schuljahres erhöht, können die Erziehungsberechtigten die Teilnahme innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides zum Ende des laufenden Monats schriftlich beenden.
(4) Das Recht des Schulträgers zum Ausschluss nach § 8 bleibt unberührt.
(1) Der Schulträger kann ein Kind von der weiteren Teilnahme an der Betreuenden Grundschule ausschließen, wenn
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.
(3) Der Ausschluss soll nur erfolgen, wenn mildere Maßnahmen nicht geeignet oder nicht erfolgreich waren.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
(1) Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten des aufgenommenen Kindes.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Kinder sind während der Teilnahme an der Betreuenden Grundschule sowie auf dem unmittelbaren Hin- und Rückweg im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert.
(2) Die Anweisungen der Betreuungskräfte sind zu befolgen.
(3) Die Haftung der Verbandsgemeinde Winnweiler richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage A - Gebührenberechnung
Die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Betreuungsgebühr wird jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Für das Schuljahr 2026/2027 beträgt die Betreuungsgebühr:
| a) | bis 14.20 Uhr | 30,00 € |
| b) | bis 16.00 Uhr / 16.30 Uhr | 60,00 € |
Für den Fall, dass eine Betreuungsgruppe gem. Anlage B, Absatz 3 Ziffer c) eingerichtet wird, erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend der notwendigen Aufwendungen für den Träger kostendeckend.
Anhang B - Betreuungszeiten
(1) An der Grundschule Münchweiler werden folgende Betreuungszeiten angeboten:
| a) | täglich bis 14.20 Uhr |
| b) | täglich bis 16.30 Uhr |
(2) An der Grundschule Sippersfeld werden folgende Betreuungszeiten angeboten:
| a) | täglich bis 14.20 Uhr |
| b) | täglich bis 16.00 Uhr |
(3) An der Grundschule Winnweiler werden folgende Betreuungszeiten angeboten:
| a) | täglich bis 14.20 Uhr |
| b) | freitags bis 16.00 Uhr[1] |
[1] für Kinder ab dem Einschulungsjahrgang 2026/2027, die Montag bis Donnerstag die Ganztagsschule in Angebotsform benutzen kann eine entsprechende Gruppe eingerichtet werden, sofern die Maßgaben gem. § 1 Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.