Die Gemeindevertretung der Ortsgemeinde Winnweiler hat am 07.09.2026 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Gemeindeallmende“ mit Begründung als Satzung beschlossen.
Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 221) geändert in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403) wurde der vom Gemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler am 07.09.2026 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Gemeindeallmende“ von der Kreisverwaltung Donnersbergkreis als zuständiger Verwaltungsbehörde mit Datum vom 01.10.2026 genehmigt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 18,0 ha. Er umfasst die Flurstücke 1559 (teilweise), 1564, 1565, 1566, 1567, 1568, 1569 (teilweise), 1570, 1571, 1572, 1573, 1574, 1575, 1576, 1578, 1579, 1580 und 1581 der Gemarkung Alsenbrück-Langmeil. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung sowie der nachfolgenden Übersichtskarte.
Der Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Gemeindeallmende“ der Ortsgemeinde Winnweiler tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planurkunde, den Textlichen Festsetzungen, der Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung, kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, Referat 2, während den Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Winnweiler eingesehen werden.
(https://www.winnweiler-vg.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene/og-winnweiler/)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Es wird, gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB, darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften, über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres, seit dieser Bekanntmachung, schriftlich, gegenüber der Gemeinde, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz wird verwiesen.
| Winnweiler, 09.10.2026 | Winnweiler, 09.10.2026 |
| Verbandsgemeindeverwaltung | |
| gez. Rudolf Jacob | gez. Rudolf Jacob |
| Ortsbürgermeister | Bürgermeister |