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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 42/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Falkenstein vom 04. September 2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhalt

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates

§ 3 Beigeordnete

§ 4 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

§ 5 Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters

§ 6 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 7 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

§ 8 Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse

§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Jakobstraße 29, zur Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in einer durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss; der Rechnungsprüfungsausschuss hat drei Mitglieder und für jedes Mitglied eine Stellvertretung.

(2) Die Bildung von weiteren Ausschüssen wird vom Gemeinderat im Einzelnen beschlossen. Er bestimmt das Nähere über die Anzahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie über deren Zusammensetzung und Mitgliederzahl.

§ 3 Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde Falkenstein hat bis zu zwei Beigeordnete.

§ 4 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Nachgewiesener Verdienst- und Lohnausfall der in voller Höhe ersetzt wird, umfasst bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.

§ 5 Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters

(1) Die Ortsbürgermeisterin bzw. der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 6 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin bzw. des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der der Ortsbürgermeisterin bzw. dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

§ 7 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge nach § 9 Abs. 2 Feldgeschworenenverordnung eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10 €. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

§ 8 Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse nicht zulässig.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 03.07.2024 außer Kraft.

Falkenstein, den 04.09.2024
gez. Christoph Heuschkel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Winnweiler, den 18.10.2024
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister