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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 43/2024
Amtlicher Teil
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2. Nachtragshaushaltssatzung 2023/2024 der Ortsgemeinde Steinbach/Dbg.

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung

beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom 11.10.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 5 Steuersätze

Die Realsteuerhebesätze und die Hundesteuersätze bleiben unverändert!

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege bleiben unverändert!

§ 7 Stellenplan

Die Festsetzungen im Stellenplan bleiben unverändert!

§ 8 Eigenkapital

(Die Entwicklung des Eigenkapitals ist anhand der Jahresabschlüsse bis 2021 und ab dem Jahr 2022 anhand der Planungsdaten des Ergebnishaushaltes dargestellt).

§ 9 Über- und außerplanmüige Aufwendungen und Auszahlungen

Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über - und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde

bisher noch nicht festgelegt.

§ 10 Wertgrenze für Investitionen

Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.

§ 11 Weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).

Die Verwaltung wird ermächtigt, bei haushaltsrechtlicher Notwendigkeit entsprechende Sperren zu verfügen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Steinbach, den 25.10.2024
gez. Dirk Schneider, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 98 GemO i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Der in § 4 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO

für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von

2.290.754 €

genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 28.10.2024 bis Mittwoch, 06.11.2024 während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder

Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden

sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung

geltend machen.

Winnweiler, den 25.10.2024
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister