Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung
beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als Aufsichtsbehörde vom 11.10.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
Die Realsteuerhebesätze und die Hundesteuersätze bleiben unverändert!
Die Beiträge zur Unterhaltung der Wirtschaftswege bleiben unverändert!
Die Festsetzungen im Stellenplan bleiben unverändert!
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2021 beträgt: | 872.534 Euro. |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2022 beträgt: | 855.427 Euro. |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2023 beträgt: | 874.079 Euro. |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12 2024 beträgt: | 848.988 Euro. |
(Die Entwicklung des Eigenkapitals ist anhand der Jahresabschlüsse bis 2021 und ab dem Jahr 2022 anhand der Planungsdaten des Ergebnishaushaltes dargestellt).
Eine Wertgrenze für die Erheblichkeit von über - und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO wurde
bisher noch nicht festgelegt.
Eine Wertgrenze für Investitionen wurde bisher nicht festgelegt.
Weitere Bestimmungen gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO, z.B. zur Bewirtschaftung (Sperren, Zustimmungsvorbehalte) oder zum Stellenplan (ku- und kw-Vermerke, Einstellungs- oder Beförderungssperren).
Die Verwaltung wird ermächtigt, bei haushaltsrechtlicher Notwendigkeit entsprechende Sperren zu verfügen.
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 98 GemO i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der in § 4 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO
| für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von | 2.290.754 € |
genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 28.10.2024 bis Mittwoch, 06.11.2024 während den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Zimmer 1-107 öffentlich aus.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden |
| sind, oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.