hier: Aufstellung der Satzung zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Flurstraße“ in der Ortsgemeinde Winnweiler OT Potzbach im Regelverfahren nach § 2 BauGB
Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Ortsgemeinderat Winnweiler hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.10.2023, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, bestehend aus der Planurkunde und der Begründung mit Umweltbericht, sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, beschlossen.
Geltungsbereich:
Die räumliche Abgrenzung des Aufhebungsbereiches ergibt sich aus dem Lageplan und entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Flurstraße“ aus dem Jahr 2006. Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke: 48 (teilweise), 59, 60, 74, 75/1, 75/2, 76 (teilweise), 77 und 79 (teilweise).
Allgemeine Ziele und Zweck der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Flurstraße“ sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbaufläche geschaffen werden. Die Planung wurde bislang nur zum Teil umgesetzt und wird nicht weiter angestrebt. Die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans liegen künftig im unbeplanten Innenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich künftig nach § 34 BauGB.
Gegenstand der Auslegung:
| - | Planurkunde |
| - | Begründung mit Umweltbericht |
| - | umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen. |
| - | Abwägungsunterlagen aus der frühzeitigen Beteiligung |
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:
Schutzgut Mensch, Schutzgut Tiere und Pflanzen, Schutzgut Boden, Schutzgut Wasser, Schutzgut Luft und Klima, Schutzgut Landschaft, Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Hinweise zu Umweltbelangen aus den Verfahren nach § 3 und § 4 BauGB
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegen die Unterlagen in der Zeit vom 13.11.2023 bis einschließlich 15.12.2023 zu jedermanns Einsicht, während der üblichen Dienstzeiten, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Gebäude 2, Zimmer 2/101, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, öffentlich aus.
Die Auslegungszeiten sind wie folgt festgesetzt: Montags, dienstags, mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Hinweis:
Für die Dauer der Auslegung können Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingereicht werden. Die Anregungen etc. können schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Jakobstr. 29, 67722 Winnweiler, vorgebracht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können.
Ergänzend zur Auslegung können die o.g. Unterlagen im Internet unter www.winnweiler-vg.de unter der Rubrik, Rathaus, Bauen und Wohnen, Bauleitplanung, Bauleitpläne im Verfahren abgerufen bzw. eingesehen werden.
Die vollständigen umweltbezogenen Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus der Behördenbeteiligung, Verbände und Bürger können nur bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden.
Datenschutz:
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass Bauleitplanverfahren öffentliche Verfahren sind und daher alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
Entwurf Geltungsbereich der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Flurstraße“ in der Ortsgemeinde Winnweiler OT Potzbach