Der Ortsgemeinderat Schweisweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Für Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren erhoben.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
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| Gebührenschuldner ist in jedem Fall auch: |
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| a) der Antragsteller, |
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| b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat. |
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.08.2021 außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 05.10.2023
I. Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern (Grabankauf)
1. für Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten
| a) | für den Erwerb einer Einzelgrabstätte — 220,00 € |
| b) | für den Erwerb einer Doppelgrabstätte/Tiefgrabstätte — 420,00 € |
| c) | für jede weitere Grabstelle innerhalb einer vorhandenen Doppelgrabstätte — 220,00 € |
| d) | für den Erwerb einer Urnengrabstätte je Grabstelle oder innerhalb einer bereits vorhandenen Grabstätte — 150,00 € |
| e) | für den Erwerb einer Urnengrabstätte als Wiesengrabstätte — 460,00 € |
| f) | für den Erwerb einer Wieseneinzelgrabstätte (Erdbestattung) — 920,00 € |
| g) | für die Urnenbestattung unter einem Baum je Urne — 500,00 € |
| 2. | |
| a) | Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Nr. 1 erhoben. |
| b) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für weniger als 30 Jahre sind für jedes angefangene Verlängerungsjahr ein Dreißigstel der Erwerbsgebühren zu zahlen. |
3. Abräumen von Grabstätten
Für das Abräumen von Grabstätten durch die Gemeinde werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Einzelgräber — 700,00 € |
| b) | Doppelgräber — 1.000,00 € |
| c) | Urnengräber — 700,00 € |
| d) | Wiesengräber — 100,00 € |
Diese Gebühr wird mit dem Erwerb einer Grabstätte fällig.
II. Aushebung und Schließung der Gräber
Die Grabherstellungskosten für die Bestattung sowie Ausgrabung und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die dabei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
III. Benutzung der Leichenhalle und der Leichenträger
| 1. | Gebühr für das vorübergehende Einstellen der Leiche in der Leichenhalle (Leichenzelle oder Aussegnungshalle), pauschal — 70,00 € |
| 2. | Leichenträger werden nach tatsächlichem Kostenaufwand berechnet, wobei die Bestellung der Leichenträge durch die Ortsgemeinde erfolgt. Die der Ortsgemeinde entstehenden Kosten (Zeitaufwand) sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen (Kostenersatz). |
| 3. | Als Vergütung für die Reinigung der Friedhofshalle werden die anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. |
| IV. Sonstige Gebühren | |
| 1. | Zuschläge für Mehrarbeit (Entfernung von Anpflanzungen, Einfassungen usw.) werden je nach Arbeitsanfall gesondert berechnet. |
| 2. | Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. |
| 3. | Für das Erteilen von Genehmigungsbescheiden aller Art werden Gebühren nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren festgesetzt. |