Abteilung Vollstreckungssachen (Immobiliar)
Az.: 1 K 20/25
Rockenhausen, 14.10.2025
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
| Datum | Uhrzeit | Raum | Ort |
| Mittwoch, 14.01.2026 | 10:00 Uhr | 1, Sitzungssaal | Amtsgericht Rockenhausen, Kreuznacher Straße 37, 67806 Rockenhausen |
öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eigetragen im Grundbuch von Imsbach
| lfd. Nr. | Gemarkung | Flur, Flurstück | Wirtschaftsart u. Lage | m2 | Blatt |
| 1 | Imsbach | 221 | Gebäude- und Freifläche Bergschmiedestraße 10 | 291 | 384 BV 6 |
| 2 | Imsbach | 223/2 | Erholungsfläche Bergschiedestraße 10 | 115 | 384 BV 10 |
| 3 | Imsbach | 222/1 | Erholungsfläche Bergschiedestraße 10 | 95 | 384 BV 12 |
Lfd. Nr. 1
Einfamilienhaus, zweigeschossig, unterkellert, Baujahr 1965
Verkehrswert: | 182.600,00 € |
Lfd. Nr.2
Bebaut mit Einfahrt
Verkehrswert: | 4.600,00 € |
Lfd. Nr. 3
Unbebaut, als Garten genutzt
Verkehrswert: | 3.800,00 € |
Die erste Beschlagnahme des Grundstücks erfolgte am 26.03.2025
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des
Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.