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Winnweiler Rundschau
Ausgabe 46/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Ortsgemeinde Winnweiler

Betreff: Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB),

hier:

Bebauungsplanverfahren „Fischerhüttwiesen“ in der Ortsgemeinde Winnweiler

Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler hat in seiner Sitzung am 20.10.2022 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der seinerzeit gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Fischerhüttwiesen“ in Winnweiler beschlossen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zur Aufstellung des Bebauungsplans „Fischerhüttwiesen“ fand in der Zeit vom 21.05.2021 bis zum 21.06.2021 statt.

Nach der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB ergeben sich für das vorliegende Planverfahren folgende wesentliche Änderungen / Ergänzungen:

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass die vorgesehene Planung der Römerhaus Bauträger GmbH insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Themen Entwässerung, Retentionsraumausgleich und Hochwasserschutz wasserrechtlich äußerst schwierig und daher nicht umsetzbar ist. Aus diesem Grund musste die Römerhaus Bauträger GmbH eine Umplanung vornehmen. Das optimierte Bebauungskonzept liegt nun vor:

Demnach wird zukünftig auf eine Bebauung im westlichen und südwestlichen Bereich des Plangebietes verzichtet. Die geplante Seniorenresidenz ist nun ebenfalls entlang der Straße „An den Hopfengärten“ vorgesehen, die Zahl der vorgesehen Mehrfamilienhäuser reduziert sich dadurch von ursprünglich vier auf nunmehr eins (im Nordosten des Plangebietes). Die Seniorenresidenz ist dabei als drei- bis viergeschossiges Gebäude vorgesehen, wobei rein optisch vier Einzelgebäude entstehen, die durch Zwischenbauten miteinander verbunden werden. Einer zu starken städtebaulichen Dominanz durch die Seniorenresidenz soll damit entgegengewirkt werden.

Die erforderlichen Stellplätze sollen westlich der Seniorenresidenz angeordnet und über die Stichstraße erschlossen werden. Die Zufahrt zur Seniorenresidenz erfolgt ebenso wie zum Mehrfamilienhaus über die angrenzende Straße „An den Hopfengärten“ (K 4). Durch die optimierte Planung wird der Bereich entlang des Bachlaufes nun von jeglicher Bebauung freigehalten. Eine Verrohrung des Bachlaufes ist somit nicht mehr erforderlich, Eingriffe in Natur und Landschaft werden reduziert.

Das Entwässerungskonzept wurde in Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechend angepasst und auch der Umweltbericht wurde zwischenzeitlich fertiggestellt. Die Ergebnisse sind in die Bebauungsplanunterlagen eingearbeitet.

Darüber hinaus wurden als Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weiterhin u. a. vorsorgliche Hinweise zu den Themen Denkmalschutz, Bodenschutz, Altlablagerungen sowie bestehende Versorgungsleitungen innerhalb des Plangebietes in den Bebauungsplan aufgenommen.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler hat in seiner Sitzung am 20.10.2022 das optimierte Bebauungskonzept der Römerhaus Bauträger GmbH billigend zur Kenntnis genommen.

In seiner Sitzung am 20.10.2022 hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Winnweiler den Entwurf des Bebauungsplans „Fischerhüttwiesen“ nebst Begründung und Entwurf des Umweltberichts sowie dem Entwässerungskonzept gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung aktuell gültiger Änderungen, öffentlich bekannt gemacht.

Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2,2 ha. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Der Bebauungsplan wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht, dem Entwässerungskonzept sowie den Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen, in der Zeit vom 24.11.2022 bis einschließlich 27.12.2022 während der Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler, Gebäude 2, Zimmer 2/101, Jakobstraße 29, 67722 Winnweiler, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Die Auslegungszeiten sind wie folgt festgesetzt:

Montags, dienstags, mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Ergänzend zur Auslegung, können die oben genannten Unterlagen, im Internet unter www.winnweiler-vg.de unter der Rubrik: Rathaus, Bauen und Wohnen, Bauleitplanung, Bauleitpläne im Verfahren und auch über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abgerufen bzw. eingesehen werden.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Bestehende Nutzungen: keine erheblichen Beeinträchtigungen: Geltungsbereich umfasst einen mit „Fischerhüttwiesen“ bezeichneten Abschnitt eines kleinen Muldentälchens mit episodisch bespannten namenlosen begradigten und z.T. verrohrten Bachlauf (Gewässer 3. Ordnung); die zur Bebauung vorgesehene Fläche wird derzeit als Grünland extensiv bewirtschaftet; zudem benachbarte Wohnbebauung

Schutzgut Boden: Massenbewegungen sind erforderlich, wodurch gewachsene Böden überdeckt oder abgetragen werden; im Bereich der Überbauung und Befestigungen ist der Verlust der Bodenfunktionen vollständig, in den angelegten Grünflächen sind diese abgesehen von der Archivfunktion wieder herstellbar oder können bestehen bleiben; Bebauungsplan legitimiert Nettoneuversiegelung von rd. 0,67 ha, funktionale Kompensation ist gem. der schutzgutbezogenen Betrachtung erforderlich

Schutzgut Wasser: keine erheblichen Beeinträchtigungen: Gewässer dritter Ordnung (Graben) innerhalb des Geltungsbereiches; gem. der Planänderung wird der Talboden und der Bereich entlang des Bachlaufes von jeglicher Bebauung freigehalten, Verrohrung des Bachlaufes ist nicht mehr erforderlich; Aufwertung durch ungenutzten Gewässerrandstreifen möglich; zudem keine Schutzgebiete nach WHG/LWG; Plangebiet soll zukünftig im Trennsystem entwässert werden: Entwässerungskonzept (Fa. Schweitzer Ingenieure) sieht gedrosselte Einleitung des unbelasteten Regenwassers über eine vorgeschaltete Rückhalterigole in eine Entwässerungsmulde und anschließend dem bestehenden Graben vor; vollständige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers ist aufgrund der geringen Versickerungsfähigkeit der Böden nicht möglich; Schmutzwasser wird in den Mischwasserkanal in der Straße „An den Hopfengärten“ geleitet

Schutzgut Klima und Lufthygiene: keine erheblichen Beeinträchtigungen: Kleinklimatische Wirkungen insbesondere in Bezug auf lokale Windsysteme infolge der Errichtung zusätzlicher Baukörper sind zu erwarten, in der Summe jedoch aufgrund der kompakten Bauweise nicht als erheblich zu betrachten (keine Düseneffekte); Talboden wird von Bebauung freigehalten, Kaltluftstau kann dadurch vermieden werden; insgesamt ist der Verlust von Kaltluftentstehungsfläche nicht erheblich, da dem Planungsstandort keine mesoklimatische Bedeutung als Frischluftentstehungsgebiet oder Leitbahn mit lufthygienischem Bezugsraum zugewiesen wird

Schutzgut Biotope und Arten: erheblicher Eingriff in z.T. magere und als FFH-Lebensraum erfasste Grünlandbestände; jetzige Planfassung sieht Reduzierung der Baukörper und Beschränkung auf den Bereich entlang der K 4 und damit die Freihaltung des Talbodens vor, jedoch weiterhin Beanspruchung von ca. 0,89 ha einer z.T. hochwertigen Grünlandfläche (FFH-LRT 6510, Erhaltungszustand B in mesophiler und frischer-feuchter Variante); weder vollständiger Ausgleich des Eingriffes i.S.d. Eingriffsregelung noch Funktionalausgleich zur Wahrung der Kohärenz des Lebensraumes innerhalb des Geltungsbereiches möglich; Beurteilung der Wirkungen auf die Avifauna stützt sich auf insgesamt 5 Begehungstermine; Ergebnis: klassische Wiesenbrüter (z. B. Braunkehlchen, Wiesenpieper oder Schafstelze) kommen nicht vor; lediglich Brutnachweis der Mönchsgrasmücke in der nicht beanspruchten Gehölzgruppe im Süden; keine Fledermausquartiere betroffen; Präsenz von Reptilien und Amphibien kann ausgeschlossen werden (Gewässer i.d.R. ohne Wasserführung, keine Stauwasserbereiche); wegen des häufigen Vorkommens des Großen Wiesenknopfes ist die Fläche Potenzialhabiat für den auf dem TK-Blatt vorkommenden Ameisenbläuling (Maculinea nausithous); aufgrund der umfassenden Untersuchungen über 3 Jahre kann ein aktuelles Vorkommen ausgeschlossen werden; bei Einhaltung der Rodungsfristen ist Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 BNatSchG daher grundsätzlich nicht einschlägig

Schutzgut Landschaftsbild: Lage am östlichen Siedlungsrand von Winnweiler, die bis zu max. 4-geschossigen Baukörper werden daher vom Außenbereich als bestimmendes Ortsbildelement wahrnehmbar sein; Fernwirkung ist jedoch aufgrund der Topografie (Lage im Talbereich) nicht weitreichend; in Außenbereich folgt eine weitgehend ausgeräumte Agrarlandschaft mit vergleichsweise geringer Landschaftsbildqualität

Schutzgut Mensch: Lage innerhalb eines Bereiches mit erhöhtem Radonpotenzial; Vorbelastung durch Lärm und Luftschadstoffe durch unmittelbar angrenzende Kreisstraße K 4, Verkehrsberuhigungsmaßnahme (z. B. wechselseitige Fahrbahnverengung) sind geplant; Seniorenresidenz lässt zusätzliche Fahrzeugbewegungen und damit Erhöhung der Lärmbelastung erwarten; zudem ist das Seniorenwohnheim (und das Wohngebäude) selbst als Schutzobjekt gegenüber Lärm zu werten; erheblicher Einfluss auf den Landschaftsgenuss und die Erholungswirkung besteht nicht, da die Fläche keine besondere Bedeutung als Erholungsraum besitzt bzw. nicht durch ausgewiesene Wanderwege tangiert wird

Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Kultur- und Baudenkmäler einschließlich Bodendenkmäler, archäologisch bedeutende Landschaften oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete sind nicht bekannt; Landesplanerische Vorränge, etwa in Bezug auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bestehen nicht; hohe Ertragspotenzial am Standort mit einer Ackerzahl von 60-80 (Quelle: Bodenschätzungsdaten im GeoPortal des LGB) wird aktuell durch die Grünlandnutzung nicht ausgeschöpft; Verträglichkeit in Bezug auf das Sachgut Boden und seine wirtschaftliche Nutzbarkeit ist gewährleistet

Schutzgebiete: keine Schutzgebiete betroffen; FFH-LRT im Eingriffsbereich ist gleichzeitig geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 15 LNatSchG (Ausnahmenantrag gem. § 30 Abs. 3 erforderlich), kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des ca. 1,6 km nördlich liegenden NATURA 2000-Gebietes „Donnersberg“ (DE-6313-301, FFH-7000-094)

Externe Ausgleichsmaßnahmen zum Ausgleich des Bilanzdefizites nach der Eingriffsregelung: Die im Rahmen der Realisierung des Planvorhabens entstehenden Beeinträchtigungen von Böden und Biotopen können nur teilweise innerhalb des Plangebietes kompensiert werden (Ausgrenzung eines Gewässersaums und ein differenziertes, an den Lebenszyklus des Ameisenbläulings angepasstes, Mahdregime); externe Ausgleichmaßnahmen sind daher vorgesehen

6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; artenschutzrechtliche Relevanzprüfung, Verdacht auf Vorkommen streng geschützter Arten; externer Ausgleich gem. Eingriffsregelung und Funktionalausgleich; Pflanzmaßnahmen; Entwässerung von Schmutz- und Niederschlagswasser.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: bauleitplanung@winnweiler-vg.de vorgebracht werden. Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Datenschutz:

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass Bauleitplanverfahren öffentliche Verfahren sind und daher alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

Winnweiler, 16.11.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Rudolf Jacob, Bürgermeister
Gemeinde Winnweiler
gez. Rudolf Jacob, Ortsbürgermeister